§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/17#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/17#abs-2 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/17#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2005 I S. 1666
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