§ 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Druckluft beschäftigt.
Änderungsverlauf
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15.04.1997 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 1997 (BGBl. I 782)
BGBl. 1997 I S. 782
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