§ 11 Weitere ärztliche Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/11#abs-1 (1) Arbeitnehmer, die
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DruckLV/11#abs-2 (2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. Halten der untersuchte Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.
Änderungsverlauf
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23.10.2013 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2013 I S. 3882
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18.12.2008 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2008 I S. 2768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.