Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.11.2006 – RiZ (R) 1/06
- BGH, 05.07.2007 – RiZ (R) 1/07
- BGH, 27.02.2019 – RiZ (R) 2/18Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Verwendung einer angefochtenen negativen Beurteilung
- BGH, 24.09.2009 – RiZ (R) 6/08
- BGH, 15.12.2011 – RiZ (R) 8/10Umdeutung des Entlassungtermins eines Richters auf Probe
- BGH, 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
- VG Gera, 31.08.2022 – 1 K 1192/21 Ge
- BVerfG, 09.03.2022 – 2 BvR 91/22Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in einer dienstrechtlichen Sache (Entlassung einer Richterin auf Probe wegen einer Dienstpflichtverletzung gem § 22 Abs 3 DRiG)Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-1 (1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-2 (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-3 (3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-4 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.