Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 22 Entlassung eines Richters auf Probe

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-1 (1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-2 (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-3 (3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-4 (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/22#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

§ 21 § 23