Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 63 Disziplinarverfahren
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/63#abs-1 (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/63#abs-2 (2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/63#abs-3 (3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 63 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2023 – RiSt 1/21(Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats des Bundesgerichtshofs wegen Befangenheit; Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Urteils; Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss)
- BGH, 04.05.2023 – RiSt 1/21(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
- BGH, 10.01.2023 – RiSt 1/21
- BGH, 26.04.2023 – RiSt 1/21
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 89
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
Zuletzt entschieden
- VG München, 14.12.2023 – M 30 K 23.1657Zitiert von 1
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- OVG Hamburg, 25.06.2018 – 3 Bs 73/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 63 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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