Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 65 Versetzungsverfahren
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-2 (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-3 (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 65 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 3/14Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussentscheidung in der Berufungsinstanz
- BGH, 13.02.2014 – RiZ (R) 5/13Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die Anfechtung einer Dienstaufsichtsmaßnahme im Wege des Gerichtsbescheides; anwaltliche Vertretung in der Rechtsmittelinstanz; Zulässigkeit eines Prüfungsantrags; Begriff der Dienstaufsichtsmaßnahme
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid
- BGH, 12.05.2011 – RiZ (R) 4/09Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten im Zusammenhang mit der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Dienstfähigkeit des Richters und der hiergegen geführten Rechtsbehelfsverfahren
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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