Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 65 Versetzungsverfahren

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-1 (1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-2 (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/65#abs-3 (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 64 § 66