Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BGH, 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg
- BGH, 10.08.2001 – RiSt (R) 1/00
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid
- BGH, 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05
- BVerwG, 10.12.2015 – 2 C 50/13Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichen Untreuehandlungen eines PolizeibeamtenZitiert von 153
Zuletzt entschieden
- Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm, 02.10.2014 – 1 DGH 1/14
- BVerwG, 25.07.2013 – 2 C 63/11Polizeibeamter; Kollegendiebstahl; Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Vorbelastung; Polizistenmalus; Verschlechterungsverbot; VerfahrensdauerZitiert von 269
8 Entscheidungen zu § 82 DRiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/82#abs-1 (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/82#abs-2 (2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen vorgebracht sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/82#abs-3 (3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.