Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64#abs-1 (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64#abs-2 (2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

§ 63 § 65