Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 64 Disziplinarmaßnahmen
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
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- BGH, 04.05.2023 – RiSt 1/21(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
- BVerfG, 06.05.2008 – 2 BvR 337/08Ehrenamtliche Richter: Anforderungen an die Verfassungstreue im außerdienstlichen Verhalten und Voraussetzungen der Amtsenthebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 80
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- OVG Hamburg, 25.06.2018 – 3 Bs 73/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64#abs-1 (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/64#abs-2 (2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.