Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 81 Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 5/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid
- BGH, 26.10.2022 – RiZ (B) 1/21
- BGH, 15.02.2022 – RiZ (R) 1/19, RiZ (R) 2/19, RiZ (B) 1/21Besorgnis der Befangenheit bei Vorschlag des Verzichts auf mündliche Verhandlung und unklarem Rubrum
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BGH, 03.12.2009 – RiZ (B) 3/09
- BGH, 09.06.2004 – RiSt (R) 1/02
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/81#abs-1 (1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/81#abs-2 (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/81#abs-3 (3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß