Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Revision ist stets zuzulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.