§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/41#abs-1 (1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/41#abs-2 (2) Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige oder Regelungen für eine Genehmigung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 41 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 – 4 S 881/19
- OVG NRW, 02.03.2016 – 1 B 1375/15Untersagung des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
- OVG NRW, 22.04.2014 – 6 B 34/14Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 26.09.2016 – 5 ME 104/16Zitiert von 2
- VG Münster, 10.11.2015 – 4 L 1081/15Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.03.2019 – 10 K 11252/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 6 B 818/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 – OVG 4 S 1/26Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2026 – 1 M 3/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2023 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140)
BGBl. 2023 I Nr. 140
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.