Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Stand: 01.08.2021
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 34 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens
- BGH, 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24Zitiert von 1
- BGH, 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 5/14Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand ohne dessen Zustimmung: Voraussetzungen und Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit eines Richters in Sachsen-Anhalt wegen einer psychischen Erkrankung
- BVerwG, 17.09.2009 – 2 B 69.09Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2026 – OVG 4 S 24/26Anforderungen an die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Cottbus, 10.06.2021 – DG 3/20
- BVerwG, 17.09.2009 – 2 B 70.09Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.