Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Stand: 01.08.2021
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- BGH, 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens
- BGH, 24.04.2025 – RiZ (R) 2/24Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit: Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung; Zweifel an der Prozessfähigkeit
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
- BGH, 20.07.2018 – RiZ (R) 1/18Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen
- BGH, 04.03.2015 – RiZ (R) 5/14Prüfungsverfahren wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand ohne dessen Zustimmung: Voraussetzungen und Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit eines Richters in Sachsen-Anhalt wegen einer psychischen Erkrankung
- LG Cottbus, 10.06.2021 – DG 3/20
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Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.