Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 34 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

§ 33 § 35