Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 71a Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Stand: 01.08.2021
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 71a DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.02.2011 – 1 A 362/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 2560/07Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.