Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 71 Geltung des Beamtenstatusgesetzes
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Statusrecht der Richter im Landesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 71 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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