Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 70 Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsgerichts
Stand: 01.08.2021
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- BSG, 31.08.2023 – B 11 AL 42/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger Würdigung- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Beweiskraft des TatbestandesZitiert von 1
- VG Berlin, 23.02.2017 – 2 K 275.16Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/70#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen, solange er Mitglied des Bundesverfassungsgerichts ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/70#abs-2 (2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem sein Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht endet.