Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 62 Zuständigkeit des Dienstgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Änderungsverlauf
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666)
BGBl. 1998 I S. 1666
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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31.01.1974 Ausfertigung
§ 62 aufgehoben und geändert und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I 131)
BGBl. 1974 I S. 131
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.