Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 61 Verfassung des Dienstgerichts
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2018 – RiZ 2/16Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ergänzung der Vertreter der nichtständigen Beisitzer; Ablehnung eines dem Präsidium des Bundesfinanzhofs angehörenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
- BGH, 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05
- BGH, 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg
- BGH, 13.06.2024 – RiZ 2/16
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.03.2019 – RiZ 2/16Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ausschluss eines Richters wegen Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren; Mitwirkung an der mit dem Prüfungsantrag angegriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61#abs-1 (1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61#abs-2 (2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61#abs-3 (3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/61#abs-4 (4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.