Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 196

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/196#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, soweit das Gesetz nicht ein anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/196#abs-2 (2) Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/196#abs-3 (3) Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, deren keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzugerechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne daß eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/196#abs-4 (4) Ergibt sich in dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Gericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 195 § 197