Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 26 Dienstaufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.