Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 122 Staatsanwälte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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