Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 122 Staatsanwälte

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 und § 110 Satz 1 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister.

§ 123 § 125