Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 110 Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst
Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 110 aufgehoben durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 110 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. I S. 2154
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 110 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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