Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 122 Staatsanwälte
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-1 (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-2 (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-3 (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-4 (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 122 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 14/92Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse
- BVerfG, 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß - Eingriff in Religionsfreiheit (Art 4 Abs 1 GG) und Ausbildungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) gerechtfertigt - normatives Spannungsverhältnis zwischen Glaubensfreiheit der Betroffenen einerseits und kollidierenden Rechtsgütern (weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, negative Religionsfreiheit Dritter) - Sondervotum zur Begründung und zum Ergebnis: Kopftuchverbot insb nicht verhältnismäßigZitiert von 61
- BVerfG, 05.05.2015 – 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09, 2 BvL 3/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 6/12, 2 BvL 1/14"R-Besoldung" von Richtern und Staatsanwälten: Vereinbarkeit mit Art. 33 Absatz 5 GG; prozedurale Anforderungen an den GesetzgeberZitiert von 243
- BVerfG, 26.09.2001 – 1 BvR 1740/98Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 5302/15
- BGH, 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 21.09.2026 – 2 B 264/26Zulassung zum lehramtlichen Vorbereitungsdienst; Rechtmäßigkeit der Rücknahme wegen begründeter Zweifel an der Verfassungstreue Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 10.10.2024 – 2 C 15/23Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst; Verfassungstreuepflicht; Mitglied und Funktionär einer politischen ParteiZitiert von 19
- VG Augsburg, 18.04.2024 – Au 2 K 22.1281Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. I S. 2154
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 122 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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