Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 122 Staatsanwälte

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-1 (1) Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-2 (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-3 (3) Auf die Staatsanwälte ist § 41 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-4 (4) In gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte entscheiden die Dienstgerichte für Richter. Die nichtständigen Beisitzer müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwälte sein. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes. Die Bestellung der nichtständigen Beisitzer bei den Dienstgerichten der Länder regelt die Landesgesetzgebung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/122#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die Staatsanwälte und die Landesanwälte bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die nichtständigen Beisitzer beim Dienstgericht des Bundes im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium.

§ 121 § 123