Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 09.06.2023 – 5 Bs 52/23Zitiert von 1
- VG Potsdam, 03.08.2018 – VG 11 L 555/18
- VG Gießen, 25.11.2022 – 5 K 3897/21.GIZitiert von 3
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 12
- OVG NRW, 16.07.2020 – 1 A 438/18Richtereinstellung: Zulässigkeit der Festsetzung einer Mindestnote für den richterlichen Dienst durch Erlass KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BSG, 14.12.2023 – B 4 AS 4/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Besetzung mit einem abgeordneten RichterZitiert von 3
- VG Karlsruhe, 11.12.2023 – 12 K 4252/23Zitiert von 1
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/10#abs-1 (1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/10#abs-2 (2) Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
1.
als Beamter des höheren Dienstes,
2.
im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
3.
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
4.
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
5.
in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.