Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 123 Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte
Stand: 01.08.2021
§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 123 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
-
25.06.2021 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.