Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und landesrechtliche Vorschriften über die Anerkennung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als erste Staatsprüfung nach § 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjetunion verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der ersten Staatsprüfung gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/112?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515 258)
BGBl. 2011 I S. 2515
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22.12.2006 Ausfertigung
§ 112 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416)
BGBl. 2006 I S. 3416
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.