Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 119 (weggefallen)
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
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Für § 119 DRiG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.