Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- ArbG Köln, 23.04.2015 – 8 Ca 4701/14
- ArbG Köln, 08.05.2014 – 8 Ca 3235/13Zitiert von 1
- ArbG Köln, 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 1 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.