Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 1 Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
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12.12.1985 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I 2226)
BGBl. 1985 I S. 2226
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18.12.1975 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3091)
BGBl. 1975 I S. 3091
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