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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 3091

BGBl. 1975 I S. 3091 · 109.025 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091
  1975                  Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1975
     Tag
                                                                          3091

Teill                                                                %1997 A
                                                                     Nr.144
Inhalt                                                                 Seite
  18. 12. 75   Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz -                              HStruktG)              3091
                  2032-1, 2032-11-2, 2030-2, 2030-1, 301-1, 2030-6, 96-3, 51-1, 53-4, 53-1, 63-13, 2032-6, 2032-10, 2032-2, 820-1,
                  821-1, 822-1, 8252-1, 2111-2, 221-2, 800-5, 800-19 (Artikel 1), 2170-1, 750-13, 830-2, 833-1, 621-1-A 14, 653-5,
                  653-1, 242-1, 84-2. 240-1, 824-1. 780-5, 2126-9,
                  (Artikel 1), 85-1
910-6, 7690-1, 2330-9, 7847-9, 611-10, 611-4, 2330-8, 811-5, 611-6-3
  18. 12. 75   Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur lm Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-
               und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG - AFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            · 3113
                   810-1, 830-2
  15. 12. 75   Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1976 . . . . .                                   3121
  16. 12. 75   Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    3122
                   7141-6-1-4

                                                       Gesetz
                                       zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
                                        (Haushaltsstrukturgesetz -
HStruktG)
                                                         Vom 18. Dezember 1975

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:·

                           Artikel 1
                Bundesbesoldungsgesetz

                                  §1

  · Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des

Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte
Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 6. August
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (2) Bei Soldaten auf Zeit entsteht der An-
   spruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag

   nach Ablauf des vorgeschriebenen Grundwehr-
   dienstes; dies gilt nicht für
   1. Soldaten, die mindestens mit dem Dienstgrad
         Obergefreiter eingestellt werden,

   2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von

         mindestens zwei Jahren verpflichtet haben,
         nach Ableistung eines Wehrdienstes von
         sechs Monaten.     11

 2. In § 25 werden die Absatzbezeichnung ,, (1) und             11

    die Absätze 2 und 3 gestrichen.

3. Dem§ 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     ,, (6) Auf erste Beförderungsämter der Besol-
    dungsgruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach
    Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens
    fünfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl
    aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den
    Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren
    Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10

    des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungs-
    gruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes
    entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die Ge-
    samtzahl der Planstellen, die nach Anwendung
    der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsver-
    ordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie
    der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für
    das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt
    verbleibt."

4. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
                                                 11
    ,, § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-

       sung:

        ,, (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und
       die geschiedenen Beamten, Richter und Sol-
       daten sowie Beamte, Richter und Soldaten,

       deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-
       klärt ist.
BGBl. 1975, Seite 3092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3092
3092                               Bundesgesetzblatt, Jahigang 1975, Teil I

         (2; Zur Stufe 2 gehören
       l. verheiratete Beamte, Richte'r und Solda-
         ten,

       2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
       3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten
          und Beamte, Richter und Soldaten, deren
          Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt
          ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
          verpflichtet sind,

       4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die

          eine andere Person nicht nur vorüberge-

          hend in ihre Wohnung aufgenommen ha-

          ben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie

          qesetzlich oder sjttlich dazu verpflichtet

          sind oder aus beruflichen oder gesund-

          heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

          Als in die Wohnung aufgenommen gelten

          Kinder auch dann, wenn der Beamte,

          Richter oder Soldat sie auf seine Kosten

          anderweitig untergebracht hat, ohne daß

          dadurch die häusliche Verbindung mit

          ihm aufgehoben werden soll."

   b) In Absatz 3 wird der Sc1lz 3 gestrichen.

   c) Dem Absatz 4 w ircl folgender Satz angefügt:

      .,Absatz 6 gilt entsprechend."
   d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-
      gefügt:

         "(5) Steht der Eheuatte eines Beamten,
       Richters oder Söldaten als Beamter, Richter
       oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen
       rnenst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit
       im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht-
       lichen Grundslitzen versorgungsberechtigt
       und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag
       der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen
       zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat
       den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1
       und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
       Ortszuschlages zur Hälfte. § 6 findet auf den
       Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
       einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist.
          (6) Stünde neben dem Beamten, Richter
       oder Soldaten einer anderen Person, die im
       öffentlichen Dienst steht oder auf Grund
       einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
       beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
       einer Ruhelohnordnung versorgungsberech-

       tigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
       einer der folgenden Stufen, Sozialzuschlag
       nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öf-
       fentlichen Dienstes oder eine entsprechende
       Leistung zu, so wird der auf das Kind entfal-
       lende Unterschiedsbetrag zwischen den Stu-
       fen des Ortszuschlages dem Beamten, Rich-
       ter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit
       ihm das Kindergeld nach dem Bundeskinder-
       geldgesetz gewährt wfrd oder ohne Berück-
       sichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-
       setzes vorrangig zu gewlihren wäre. Auf das
       Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag,
       der sich aus der für die Anwendung des Bun-
       deskindergeldgesetzes maßgebenden Reihen-.

      folge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den
      Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
      einer der Anspruchsberechtigten im Sinne
      des Satzes 1 vollbeschäftigt ist.

         (7) Offentlicher Dienst im Sinne der Ab-
      sätze 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des
      Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
      anderer Körperschaften, Anstalten und Stif-
      tungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-
      bände von solchen; ausgenommen ist die Tä-

      tigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-

      gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem

      öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im

      Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-

      staatlichen Einrichtung gleich, an der der

      Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten

      Körperschaften oder einer der dort bezeich-

      neten Verbände durch Zahlung von Beiträ-

      gen oder Zuschüssen oder in anderer Weise

      beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht

      ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines

      sonstigen Arbeitgebers, der die für den öf-

      fentlichen Dienst geltenden Tarifverträge
      oder Tarifverträge wesentlich gleichen In-
      haltes oder die darin oder in Besoldungsge-

      setzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
      schläge getroffenen Regelungen oder ver-
      gleichbare Regelungen anwendet, wenn der
      Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
      Körperschaften oder Verbände durch Zah-
      lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
      anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
      dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
      trifft der für das Besoldungsrecht zuständige
      Minister oder die von ihm bestimmte Stelle."

6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
   vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das
   für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er
   wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem
   die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage
   vorgelegen haben."

7. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2
      folgende Fassung:

      „ 1. verheiratete Anwärter und verwitwete
           Anwärter,

        2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufge-
           hoben oder für nichtig erklärt worden
           ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
           verpflichtet sind,".
   b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „ledigen er-
      setzt durch das Wort „andere".

   c) In Absatz 2 wird das Wort „lediger" gestri-
      chen.
   d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „An-
      wärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben
      oder für nichtig erklärt worden ist, sowie für
      ledige Anwärter, .denen Kindergeld nach
      dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
BGBl. 1975, Seite 3093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3093
                        Nr. 144 -   Tag der Ausgabe:

      ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des
      Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde",
      durch die Worte „Anwärter im Sinne des
      Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a" ersetzt.
  e) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     ,,Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat,
     in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
     keinem Tage vorgelegen haben."       ,

8. § 76 erhält folgende Fassung:

                         n§ 76
     Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit

     (1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausge-
  nommen Offizieranwärter - , die sich in der
  Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember
  1976 verpflichten und deren Dienstzeit minde-
  stens auf vier oder acht Jahre festgesetzt wird,
  erhalten eine Verpflichtungsprämie.

     (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt

  1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder
     Weiterverpflichtung vor Beginn des dritten.
     Dienstjahres auf mindestens
     vier Jahre             3 000 Deutsche Mark,
     acht Jahre             5 000 Deutsche Mark,
  2. bei einer Weiterverpflichtung von
     vier Jahren auf mindestens

     acht Jahre              2 000 Deutsche Mark.
  Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung
  wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an
  die frühere Dienstzeit behandelt.
     (3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprä- _
  mie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit,
  frühestens jedoch nach einer Dienstzeit von
  sechs Monaten. Bei einer Weiterverpflichtung
  darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als
  eine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung
  zustehende Prämie gezahlt werden.
     (4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzah-
  len, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
  für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden
  Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder
  § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder
  durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
  endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt
  hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit abge-
  leistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender
  Verpflichtung einen Anspruch auf eine Ver-
  pflichtungsprämie begründet hätte~ so ist ihm
  der Betrag zu belassen, der ihm bei einer sol-
  chen Verpflichtung als Prämie gewährt worden
  wäre.

     (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprä-
  mie ein Verfahren eingeleitet, das voraussicht-
  lich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus
  einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten
  Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis
  zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.
    (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht
  gewährt."
Bonn, den 20. Dezember 1975                    3093

  9. § 77 erhält folgende Fassung:

                           n§ 71
       Dienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte
                 im Bundesgrenzschutz
      (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der
    Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die in der
    Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember
    1976 eingestellt werden oder deren Dienstzeit in
    dieser Zeit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
    polizeibeamtengesetzes verlängert wird, erhal-
    ten eine Dienstzeitpämie.

      (2) Die Dienstzeitprämie beträgt:
    1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8
       Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
       setzes)               5 000 Deutscp.e Mark,

    2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8
       Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
       setzes)               3 000 Deutsche Mark,

    3. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
       vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2
       des Bundespolizeibeamtengesetzes)
                              2 000 Deutsche Marle
      (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie
    entsteht frühestens nach einer Dienstzeit von
    zwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei
    mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen
    der Dienstzeit nicht mehr betragen, als sich bei
    einer Dienstzeit von acht Jahren ergeben
    würde. Bei einem Wiedereintritt wird die neue
    Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher ab-
    geleisteten Dienstzeit behandelt.
      (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen,
    wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer
    Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach
    §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
    Verbindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1
    Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengeset-
    zes oder durch Entlassung wegen Polizeidienst-
    unfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeam-
    tengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich
    herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine
    Dienstzeit zurückgelegt, die nach Absatz 2
    einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeit-
    prämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu
    belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt
    worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespoli-
    zeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die
    niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienst-
    zeit ableisten zu wollen. In dem sich aus den
    Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der
    Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch
    nicht gezahlt ist.

      (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie
    ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich
    zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus
    einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten
    Gründe führen wird, so wird die Zahlup.g bis
    zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.
      (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 1 wird nicht
    gewährt."
BGBl. 1975, Seite 3094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3094
3094                                       Bundesges-etzb]att, Jahrgang ]975,, Te~] l

lO. Die An1.:rtJIC V, d1üH foli!Jff:lHle Fassung:
                                                            Ortszuschlag
                                                       (Monatsbeträge in DM)

       Tarif-    Zu der Tarifklasse

       klasse        gehörende              Stufe 1   Stufe 2
                 Besoldungsgruppen

                B 3 bis B ]1

        Ia      C4                          564,19    654,19
                R 3 bis R 10

                B l und B 2
        lb      A 13 bis A ]6
                                       1 475,94       565,94
                C 1 bis C 3
                R l und R 2

        Ic      A 9 bis A 12           i    422,99    5121,99

        II      A 1 bis A 8                 394,16    484116
                                1               1
Stufe 3     Stufe 4   Stufe 5   1Stufe 6    Stufe 1
                                                1,                Stuffe 8

1 Kind     2. Kinder 3 K]nder j 4 Kinder 1 5 Kh:idler             6KimleJ

                                                                             1

73U9       804,78     8381192        903,.63         968,,34 1 048,94

                                                                             !

642.,,94   7 ]6,h3     150,61        8~ 51,38        880„09       960,,6[3

                                                                             1

589,99     6631,58    697,72         162,.43         8'.27 1J 4   907,,74

                                                                             1
561,16     634,75     6681,89        733,60          7981,3]      8181m
    Bei mehr als sechs Ki,ndern erhöht sich deI Ortszusch]ag für jedes ,.r,;eHere zu berücksichtigende Kind um 80 6G 01\.1.

                            §2.
  (1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Ja-
nuar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes .in der bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.

  (2) Für ]edige Beamte, Richter und Soldaten, die
vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensja.hr
vollendet haben, 1st § 40 Abs. 2 Nr.. 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter
anzuwenden.

                            §3
  Uberschreitct bei. einem Dienstherrn der Anteil
der p]anmäßig angestellten Beamten den in § 26
Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen
Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach In-
krafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende
zweite Planstelle in eine PhlnsteHe cfos Eingangsam-
tes umzuwandeln.

                            §4
  Verringert skh durch dieses Gesetz der Or1szu-
schlag eines Bcumlen, füchters. oder Soldaten, so er-
hält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem b1shcrjgen Ortszu-
schlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die
Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Orts-
zuschlages des Ehe9atten oder des anderen An-
spruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldun9sgesctzes 1:msgeglichen wird. Die
Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie
die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die
GewährunrJ des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der
folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Aus-
gleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an
um jeweils die 1hilfte des Betrages, um den sich die
Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergü-
tungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungs-

verbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um
jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Er-
schwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusam-
mentreffen mit anderen Ausgleichszulagen vverden
die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höch-
stens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag.
Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungs-
empfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetra-
ges nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
sowie beim V1Tegfa1J des Aff\l\1ärterverheiratetenzu-
sch]ages.

                                   §5
   Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbe-
merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur
Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der
Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R
des Bundesbesoldungsgesetzes, die bei der Deut-
schen Bundesbank gewährte Bankzulage, Zulagen
uach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure-
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in
Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen
nehmen mit Wirkung vom 1. JuH 1975 künftig iln
allgemeinen Besoldungsve1besserungen nicht teiL

                                   §6
  rne Geltung des 3. Unterabschnitts „ VorschrHten
für Professoren an Hochschulen und Hochschuldo-
zenten" im 2. Abschnitt des Bundesbesoldungsge-
setzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3,
jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
nung C (Anlage II), wird bis zum 31. Dezember 1977
ausgesetzt.
BGBl. 1975, Seite 3095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3095
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe:

                      Artikel 2
        Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung
       und Neuregelung des Besoldungsrechts
                in Bund und Ländern

   Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und

Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I

S. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte Bundes-

besoldungserhöhungsgesetz vom 6. August 1975

(Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel IX § 3 werden folgende Absätze 5
   und 6 angefügt:

    ,, (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
  und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in An-
  lage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des
  gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.
  Die Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausge-
  setzt.

    (6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in
  der Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung
  mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10
  befunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstel-
  lung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisheri-
  gen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10."

2. Die Geltung des Artikels X wird bis zum 31. De-
   zember 1977 ausgesetzt. Die für Beamte an Hoch-

   schulen in besonderen Besoldungsordnungen der
   Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelun-

   gen oder entsprechende Regelungen innerhalb

   der Besoldungsordnungen A gelten als unmittel-

   bares Bundesrecht weiter.

3. Artikel XI § 3 Abs. 3 wird gestrichen.

                    Artikel 3

               Bundesbeamtengesetz

                         §1
  Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel IV § 1 des
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure-
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern,
wird wie folgt geändert:

1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
   ,. (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann
  ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in
  den Ruhestand versetzt werden, wenn er das
  dreiundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehin-
  derter im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten-
  gesetzes das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-
  endet hat."
2. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zweiund-
   sechzigste" durch das Wort „dreiundsechzigste"
   ersetzt.
3. § 109 erhält folgende Fassung:

                        "§ 109
    (1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ru-
  hestand getreten das nicht der Eingangsbesol-
                    11
Bonn, den 20. Dezember 1975                        3095

     dungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat
     er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde-
     stens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt-
     fähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Am-
     tes; hat der Beamte vorher ein Amt nicht beklei-
     det, so setzt die oberste Dienstbehörde im Ein-

     vernehmen mit dem Bundesminister des Innern

     die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe

     von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 108

     fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letz-

     ten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei
     einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
     Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Zweijah-
     resfrist einzurechnen.

       (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor
    Ablauf der frist verstorben oder infolge .von
    Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädi-
    gung, die er sich ohne grobes Verschulden bei
    Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
    zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist
    oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen
    Amtes· mindestens zwei Jahre lang tatsächlich
    wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,
    wenn der Beamte, nachdem er die Dienstbezüge
    des zuletzt innegehabten Amtes ein Jahr lang er-
    halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
    stand getr~ten ist."

  4. § 156 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.

  5. In § 164 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2

     Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,, § 2 Abs. 2 Satz 1,

     Abs. 3 und 4" ersetzt.

                           §2
    (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
  handenen Versorgungsempfänger bleibt das den
  ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende

  Grundgehalt unberührt.
     (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-
  stand, das nicht der Eingangsbe'soldungsgruppe sei-
  ner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbe-
  züge seines• zuletzt bekleideten Amtes bereits vor
  Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des
  Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden."

                      Artikel 4
              Beamtenrechtsrahmengesetz
    Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-
  setzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch Artikel IV
  § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
  Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
  Ländern, wird wie folgt geändert:
  1. In § 65 Abs. 2 werden das Wort „oder" und die
     Nummer 2 gestrichen.

  2. In § 103 werden die Worte „ bis zur Höhe des
     Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letz-
     te:µ Monats, jedoch nicht über zwölftausend
     Deutsche Mark 4)," und die Fußnote 4) gestri-

     chen.
BGBl. 1975, Seite 3096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3096
3096                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

                      Artikel 5

         Versorgungsrechtliche Vorschriften
             für den Bereich der Länder

  (1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Arti-
kel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar
für den Bereich der Länder. An die Stelle des Bun-
desministers des Jnnnern tritt die nach Landesrecht
zuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes    vorhandenen      Versorgungsempfänger
bleibt das den ruhegehaJtfähigen Dienstbezügen
zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
  (2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechts-
rahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbe-
züge des letzten Monats, höchstens jedoch achttau-
send Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den
Bereich der Länder.

                      Artikel 6

               Deutsches Richtergesetz
  § 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch
Artikel IV des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686) erhält
folgende Fassung:
  ,, (3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens-
zeit frühestens zwei Jahre, als Schwerbehinderter
im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-
grenze in den Ruhestand zu versetzen."

                      Artikel 7
            Bundespolizeibeamtengesetz

                         §1

  Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel V
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Sieben-

  einhalbfachen" durch das Wort „Fünffachen"
  und das Wort „zwölftausend" durch das Wort

  ,,achttausend" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

        ,, (3) Bewirbt sich ein früherer Polizeivoll-
       zugsbeamter auf Widerruf nach einer Dienst-
       zeit von 12 Jahren bis zum Ablauf von 6 Mo-
       naten nach Beendigung seines Dienstverhält-
       nisses um Einstellung in den öffentlichen
       Dienst, so stehen seiner Einstellung Vor-
       schriften nicht entgegen, nach denen ein
       Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
       schritten werden darf."

   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-
   bahn der Grenzjäger und Unterführer" gestri-

   chen.

4. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „fünfundsiebzig"
   durch das Wort „fünfzig" ersetzt.

5. In § 22 a Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-
   bahn der Grenzjäger und Unterführer" gestri-
   chen.

6. In § 23 werden in der Nummer 1 das Wort „fünf-
   undfünfzigste" durch das Wort „sechsundfünfzig-
   ste" und in der Nummer 2 das Wort „achtund-
   fünfzigste" durch das Wort „neunundfünfzigste"
   ersetzt.

7. In § 24 Satz 2 werden das Wort „fünfundfünf-
   zigsten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten"

   und das Wort „drei" durch das Wort „zwei" er-
   setzt.

                         §2
  Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses
Gesetzes sinngemäß.

                         §3
  Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
denen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-
haltssatz unberührt.

                      Artikel 8
  Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung

                         §1

  § 4 a des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1969), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Zahl „52." durch die Zahl

  ,,53." ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Zahl „55." durch die Zahl

   ,,56." ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „52." durch
   die Zahl „53." und das Wort „sechs" durch das
   Wort „fünf" ersetzt.

4. In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Siebenein-
   halbfachen" durch das Wort „Fünffachen" und
   das Wort „zwölftausend" durch das Wort „acht-
   tausend" ersetzt.

                         §2

  Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
denen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-
haltssatz unberührt.
BGBl. 1975, Seite 3097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3097
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe:

                      Artikel 9
                   Soldatengesetz

                         § 1

   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 2273) wird wie folgt geändert:

§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
 ,, (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge-
setzt
1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des
   dreiundfünfzigsten Lebensjahres,

2. für die Offiziere des Truppendienstes
   a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute
       die Vollendung des dreiundfünfzigsten Le-
       bensjahres,
   b) für Majore die Vollendung des fünfundfünf-

       zigsten Lebensjahres,
   c) für Oberstleutnante die Vollendung des sie-
       benundfünfzigsten Lebensjahres,

   d) für Obersten die Vollendung des neunund-

       fünfzigsten Lebensjahres,

3. für Offiziere in Verwendung als Strahlflugzeug-
   führer die Vollendung des einundvierzigsten Le-
   bensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungs-
   unfähig sind, die Vollendung des vierzigsten Le-
   bensjahres,
4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes
   die Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens-
   jahres."

                         §2
  Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September
1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster
Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt
§ 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
wenn das Verbleiben im Dienst über den angekün-
digten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren
Härte führen würde.

                         §3

  Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                     Artikel 10
             Soldatenversorgungsgesetz

                         §1
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengeset-
zes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der
Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2113), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bonn, den 20. Dezember 1975                       3097

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,, (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Aus-
        nahme der§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster
        Halbsatz, § 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt
        nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen An-
        spruch auf Besoldung haben (§ 3 ·Abs. 2 des
        Bundesbesoldungsgesetzes)."

  2. § 4 wird wie folgt geändert:_
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
        fügt:
        „Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
        Laufbahnvorschriften geforderten wissen-
        schaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr
        eingestellt worden sind, haben keinen An-
        spruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-
        lichen Unterricht."

    b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4
       angefügt:

        „Der Anspruch erlischt auch im Umfang der
        Teilnahme an ei_ner Ausbildung an Hoch-
        schulen, Fachhochschulen oder Fachschulen

        im Rahmen der militärischen Ausbildung auf

        Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von
        allen Ländern im Geltungsbereich dieses Ge-
        setzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt
        nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen
        Gründen vorzeitig beendet worden ist, Der
        Anspruch erlischt ferner im Umfang von
        sechs Monaten, höchstens Jedoch für die tat-
        sächliche Dauer der Ausbildung, wenn die
        militärische Ausbildung zum Erwerb der
        Mittleren Reife oder eines vergleichbaren
        Bildungsabschlusses oder zu einem berufs-
        qualifizierenden Abschluß als Meister oder
        einem vergleichbaren Abschluß geführt hat;
        der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach
        erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für
        den zum Erwerb des Abschlusses Berufsför-
        derung nach diesem Gesetz gewährt worden
        ist, sechs Monate nicht übersteigen."

  3. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

     „Die Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert
     für Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an
     Hochschulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2
     Satz 3) erhalten und die Abschlußprüfung be-
     standen haben, bis zu zwei Jahren."

  4. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
         r,(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf
        Zeit nach einer Wehrdienstzeit von zwölf
        und mehr Jahren bis zum Ablauf von sechs
        Monaten nach Beendigung seines Wehr-
        dienstverhältnisses um Einstellung in den
        öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstel-
        lung Vorschriften nicht entgegen, nach de-
        nen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht
        überschritten sein darf."
     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 1975, Seite 3098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3098
3098                                Bundesgesetzblatt,

 5. Dem § 8 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange-
    fügt:
    „Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen
    sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen
    eine Beförderung während der Probezeit recht-
    fertigen."

 6. In § 9 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
    „in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und
    Mannschaften" gestrichen.

 7. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    ,,Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fach-
    ausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 be-
    stimmt, erhalten Ubergangsgebührnisse nach
    § 11 Abs. 2 Nr. 4 für zwei Jahre."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         ,, (2) Die Dbergangsbeihilfe beträgt für Sol-
       daten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein-
       gliederungsscheins oder Zulassungsscheins
       (§ 9) sind, nach einer Wehrdienstzeit von
       1. weniger als vier Jahren
                                 das Eineinhalbf ache,
       2. vier bis sieben Jahren       das Vierfache,

       3. acht und mehr Jahren        das Sechsfache

       der Dienstbezüge des letzten Monats."

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfund-

      siebzig" durch das Wort „fünfzig" ersetzt.

9. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch einen
   Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt:

   „oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das
   Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des
   Soldatengesetzes)."

10. In § 13 a Satz 2 werden die Worte „gezahlt wor-
    den sind" durch die Worte „und § 47 Abs. 1
    Satz 2 zugestanden haben" ersetzt.

11. In § 13 b Satz 1 werden die Worte „und 12"
    durch die Worte ,, , 12 und 47 Abs. 1 Satz 2"
    ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Jahr"
      durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Worte „ein Jahr"
      durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt. Fol-
      gender Satz 2 wird angefügt: ,,Absatz 1 gilt
      ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nach-
      dem er die Dienstbezüge seines letzten
      Dienstgrades ein Jahr lang erhalten hat,
      wegen Dienstunfähigkeit in de~ Ruhestand
      versetzt worden ist."

13. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „zwei-
    undfünfzigsten" durch das Wort „dreiundfünf-
    zigsten" und das Wort „sechs" durch das Wort
    ,,fünf" ersetzt.
Jahrgang 1975, Teil I

  14. In § 38 Satz 1 werden das Wort „Siebeneinhalb-
      fachen" durch das Wort „fünffachen" und das
      Wort „zwölftausend" durch das Wort „acht-
      tausend" ersetzt.

  15. § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
       ,,(3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entspre-
      chend."

  16. § 41 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden hinter den Worten
          ,,Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit"
          die Worte ,, , die kein Sterbegeld nach Ab-
          satz 2 erhalten," eingefügt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
          „Soldat" die Worte „oder ein Soldat auf Zeit
          mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr
          und drei Monaten" eingefügt.

  17. § 47 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.
  18. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2
      Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
      Abs. 3 und 4" ersetzt.

                           §2
    § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie
  § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
  in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des

  Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der An-
  spruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976
  entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund

  eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags

  bewilligten Maßnahmen gewährt oder weiterge-
  währt werden.
                           § 3

     (1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf
  Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des
  Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des
  Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes
  bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem
  1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4
  des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkraft-
  treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
     (2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor
  dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflich-
  tungserklärung in das Dienstverhältnis eines Sol-

  daten auf Zeit berufen worden sind oder die auf
  Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen
  Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis
  eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12
  Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
  der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
  Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem
  10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenver-
  sorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
  die Ubergangsbeihilf e mindestens aus dem Mehr-
  fachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit
  vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.

                           § 4
    Für die bei Inkrafittreten dieses Gesetzes vorhan-
  denen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhe-
  gehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienst-
  bezügen zugrunde Liegende Grundgehalt unberührt.
BGBl. 1975, Seite 3099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3099
                          Nr. 144 -   Tag der Ausgabe:

                          § 5
  Hat ein Berufasoldat die Dienstbezüge seines
letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungs-
gesetzes nicht anzuwenden.

                          § 6

  Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufäsolda-
ten gilt § 26 Abs. 2 de,s Soldatenversorgungsgesetzes
in der bis zum Inkrafttreten dieses Ges,etzes geUen-
den Fassung.
                          § 1
  Die §§ 1 bi,s 6 gelten nicht im Land Berlin.

                      Artikel 11

           Sechstes Gesetz zur Änderung
          des Soldatenversorgungsgesetzes
                          § 1

   Artikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 de s Sechsten Ge-
                                       1

setzeis zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-
zes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)
ist nicht mehr anzuwenden.

                          § 2
  § 1 gfü nicht im Land Berlin.

                      Artikel 12
                   Wehrsoldgesetz
                          § 1

   Hinter § 9 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1911 (Blindes-
gesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Neunten Ge,setze,s zur Änderung des Wehr-
pfLichtgesetzes vom 2. Ma,i 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1046), wird der folgende § 9 a eingefügt:

                        ,,§ 9 a
  Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung
  Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf
Beso1dung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 ent-
sprechend."
                          § 2
  § 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 13

            Finanzänderungsgesetz 1967
   Arbikel 11 § 2 Abs. 2 des Finanzänderungsgeset-
zes 1967 vom 21. Dez.ember 1967 (Bundesgesetzbl. I
S. 1259), zuletzt geändert durch § 23 de-s Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für
das Haushalts}ahr 1975 (Haushaltsgesetz 1975) vom
16. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 917), erhält fol-
gende Passung:
 ,, (2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor
dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungs-
erklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Bonn, den 20. Dezember 1975                       3099

  Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer
  vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflich-
  tungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten
  auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des
  Soldatenversorgungsge,setzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-

  gesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden."

                       Artikel 14
               Gesetz über die Gewährung
           einer jährlichen Sonderzuwendung

    Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
  Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI
  Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinhe itlichung
                                              1

  und Neuregeilung des Besoldungsrechts in Bund und
  Ländern wird wiie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 S!ind hinter dem Wort „Zeit"

     di,e Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder
     Ausbi1dungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)"

     einzufügen.

  2. In § 2 Abs. 2 werden die Wol"te „findet § 7"
     durch die Worte ,,finden die §§ 7 und 54" ersetzt.

                       Artikel 15
      Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
          für Beamte, Richter, Berufssoldaten
                 und Soldaten auf Zeit
    In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über vermögens-

  wirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs-
  soldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des
  A:ritikels VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verein-
  heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
  in Bund und Ländern sind hinter dem Wort „Zeit"
  die Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder Aus-
  bildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)" einzu-
  fügen.

                       Artikel 16
                Bundesreisekostengesetz
    Das Bundesreisekostengesetz in der F,assung der
  Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1621), geändert durch das Zwei'te Ge-
  setz zur Vel"einheitlichung und Neuregelung des
  Besoldungsrechts in Bund und Ländern, wird wie
  folgt geändert:

  1. In § 4 Nr. 7 wird das Wort „fünf" durch das
     Wort „sechs" ersetzt.

  2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    ,,Fahrpreisermäßigungen, z.B. für Militärdienst-
    fahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten
    werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig ver-
    kehrende Beförderungsmittel oder ein anderes
    unentgeltliich benutzt werden kann."

  3. Dem § 6 · Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
     „Beförderungsmittels" die Worte „nach§ 5 Abs. 1
     und 4" angefügt.
BGBl. 1975, Seite 3100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3100
3]00                                          Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I

4 § 9 Abs. 3 Si,t1 1 Cllldlt (o1qende Fassung:
     für eine Dienstreise,. die keinen voHen Kalen-
   dertaq i)Ci-1 ns1Jrucht, oller für den Tag des Antritts
   ,rndi den Tag der ßeendiutmg e±ner mehrtägigen
   Dienstreise lwtr~igt das TclCft:ueld bei einer Dauer
   der Dicnstrerse
   Yün   mehr als sechs bis ,,cht Stunden drei Zehn-
   '!cl des volJcn Satzes,
   Yon mehr als acht bis z-v,i_ilf Stundr.n fünf Zehntel!
   drs vollen Satzes,

   Yen mehr ah nvöJf Stunde:,n den ,;o}len Sr,tz."

5. In § 10 Abs.] Satz 3 ,xircl das \Vort ,,fünfzehn''
   durch d,is \\ ort ,,Z\\·anzig·" ersetzt.

6. § 12 1\·ircl \\ ic folgt ucjndt)rt:

   21) Al>siltz 1 \vircl wir folut qcünclE·rt:

           In ScJtz 1 C'rltult.cn Cl; e :\'un1n1ern 1 und 2
           folrJCT:dc Fassung:
                rla:-i Tc1gcgeld (§ 9) für das Frühstück
                 1111 zwdnziu vom Hundert, für das
                \fittag- und Abende,ssen um je fünf-
                JJHldreiGig vom Hunclert des voHen
                Satzes,
             7

                ehe Vergütung nach § 11 Abs. 1 für
                ,las Frühstück um fünfzehn vom Hun-
                üert, für das Mittag- und Abende,ssen
                um je fünfundzwanzig vom Hundert".

       bb) In :5dtz 3 wird das Wort ,Jünfundzwanzig 11
                                         11
           durch das V\/ort „zehn ersetzt.

   b) Absatz 2 Salz 1 erhält folgende Fassung:
       ,,ErhäH der Dienstreisende seines Amtes we-

       gen unentgeltlich Unterkunft oder werden die

       Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen
       oder Schiffskabinen erstattet, wird Ubernach-
       hmgsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung
       nach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom
       Hundert gekürzt"

7. In § 15 werden in der UberschriH und 1n Satz 1
   die Worte „fünf" durch „sechs'' ersetzt.

8. § rn Abs. 4 wird ·wie folgt geändert:
   aJ; In Satz 1 \Verden die ·worte ,.,.ein DriUe1"
       durch die \!\Torte „ein Viertel" ersetzt

   h} In Satz 2 werden die \\!orte „eines DriHe]s/,1
      durch die \V orte "reines Vii=:rtels" ersetzt

                         Artikel 17

            Reichsversicherungsordnung,
         AngiesteUtenversichernngsgesetz,
              Reichsknappscbaitsgesetz,
Ceseb tibel' die KFankenversichenrng: de-r landwbte

                              § 1

  Die RPichsvers:chcrungsordnung '11,:iJd ,vie folgt
geändert:

] . fo § 209 a Abs. 2 Satz 3 \¾?erden die \Vmte „ein
    DJiUe1" durch die \:Vortf• J·)n Zehntel" ersetzt.

: 2. In § 368 k Abs. 3 whd m,ch Saiz 4 folgender
     Satz 5 angefügt:
    "Für das Hausha.Hsrecht gilt § 4]5 c entspre-
    chend.1'

 3. Ka:ch § 415 b ·.vüd folgender Abschnitt Sieben A
    eingefügt:
                   „Abschnitt Sieben A
                            Haushalt

                            § 415 C

      Die Krankenkassen und ihre Verbände steHen
    für   jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen
    Haushaltsplan auf, der alle im HaushaHsjahr vor-
    aussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraus-
    sichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-

    gen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden
    Einnahmen enthält. § 12, § 13 Abs. 1 bis 3, Abs. 4
    Satz 1 und § 14 des Gesetzes über die Errichtung
    der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
    vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zu-
    letzt geändert durch das Gesetz über die Errich-
    tung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969
    (Bundesgesetzbl. I S. 974), gelten mit folgenden
    Maßgaben entsprechend:

    1. An die Stelle der Bundesregierung tritt die
       Aufsichtsbehörde.

    2. In § 13 Abs. 1 tritt an die SteHe des Termins
       "1. Septembern der Termin „ 1. November";
       der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde
       nur vorzulegen, wenn diese es verlangt.

    3. Die Beanstandungsfrist in § 13 Abs. 2 beträgt
       vier Wochen.

    -4. In § 13 Abs. 3 tritt an die SteHe des Termins

        „ 1. November der Termin „ 1. Dezember".
                       11                             11

  4. Nach§ 509 wird fo]gender § 510 eingefügt:
                             .. § 510

      Für das Haushaltsrecht der Ersatzkassen gilt
    § 415 c entsprechend."

  5. In § 583 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
    „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Kind
    sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem
    Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von
    wenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehe-
    gatten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu-
    ,.vendungen bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt
    entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf
    die Ausbildung

    1. Unterhaltsgeld von wenigstens, 580 DM monat-
       lich zusteht oder nur deswegen nkht zusteht,
       ,veH das Kind über anrechnungsfähiges Ein-
       kommen verfügt,

       oder
    2. Ubergangsgeld zusteht, · dessen Bemessungs-
       grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-
       trägt.'1

  6. § 595 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
      ., (2) § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt e-ntsprechend."
BGBl. 1975, Seite 3101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3101
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe:

7; In § 1262 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
  „Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind
  sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem

  Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von
  wenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegat-
  ten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu-
  wendungen bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt ent-
  sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
  Ausbildung
  1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo-
     natlich zusteht oder nur deswegen nicht zu-
     steht, weil das Kind über anrechnungsfähiges
     Einkommen verfügt,
     oder
  2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-
     grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-
     trägt."
                         § 2
  In § 39 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich
in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-

stens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und

Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen

bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn

dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung

1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat-
   lich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,
   weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom-
   men verfügt,
   oder
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-
   lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt."

                         § 3

 In § 60 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
werden folgende Sätze angefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich
in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil-
dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-
stens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und
Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen
bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat-
   lich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht,
   weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom-
   men verfügt,
   oder
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-
   lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt."

                         § 4

  Das Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433), zuletzt geändert durch das Sozialgesetz-
buch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert:

1. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein Drit-
   tel" durch die Worte „ein Zehntel" ersetzt.
Bonn, den 20. Dezember 1975                          3101

  2. Nach§ 73 wird folgende Nummer V eingefügt:
                        „V. Haushalt

                            § 13 a

      Für das Haushaltsrecht gilt § 415 c der Reichs-
    versicherungsordnung entsprechend."

                            § 5
     § 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungs-
  ordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für
  Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten einge-
  treten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichs-
  versicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des
  Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3
  Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
  Fassung dieses Artikels gelten auch für Versiche-
  rungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten
  sind.
                        Artikel 18

          Bundesausbildungsförderungsgesetz

                            § 1

    Das      Bundesausbildungsförderungsgesetz vom

  26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt

  geändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemei-

  ner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetz-

  blatt I S. 3015), wird wie folgt geändert:

   1. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1· werden die Zahl „70"
        durch die Zahl „110" und die Zahl „80" durch
        die Zahl „ 130" ersetzt.
     b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          ,, (3) Bei dem. Besuch von Höheren Fach-

         schulen, Akademien und Hochschulen sowie
         bei der Teilnahme an einem Praktikum, das
         in Zusammenhang mit dem Besuch dieser
         Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungs-
         förderung ausschließlich als Darlehen (Zu-
         satzdarlehen) geleistet
       · 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7
              Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen
              des§ 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor,
         2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine
              andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn
              die hierfür in der auf Grund de,s § 15 Abs. 4
              erlassenen Rechtsverordnung bestimmte
              Semesterzahl, die um die Fachsemester in
              einer früheren, nicht abgeschlossenen
              Ausbildung zu kürzen ist, überschritten
              wird,
         3. für eine andere Ausbildung nach § 7
              Abs. 3, wenn der Abbruch der Ausbildung
              od.er der Wechsel der Fachrichtung nach
              dem Ende des zweiten Studiensemesters
              erfolgt,

         4. für die Anschaffung von Lern- und Ar-
              beitsmitteln sowie für die Durchführung
              von Familienheimfahrten an einen außer-
              halb des Geltungsbereichs des Gesetzes
              gelegenen Ort nach der auf Grund des
              § 14 a erlassenen Rechtsverordnung,
BGBl. 1975, Seite 3102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3102
                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]975, Teil I

          'i.   fühJ1 Chrrc,( l11re':!cn do Fördenmgshöchst-
                da~irr in den hiHen des § 15 Abs. 3 Nr. 4.
          '::u'.lz ] Nr. 1 uilt mn niKh einer vorangehen-
          den Ausbildung iiln einer Höheren Fach-
          :-thu]e, Akadenüe oder Hochschule . Sa tz 1  1

          1\lr. 2 und 3 gilt ni:cM, ·wenn der Abbruch der
          Ausbiidung oder dPr "'\\lf,chse] der Fachrich-
          lung erfolgt
          ] . aus unabweishüH::nl Grund oder
          l. unverzüglich nach e]ner Zwischenprüfung,
                dmch dire der Zugang :e.u de.r anderen Aus-
                bildung eröffnet "'Worden isL '"
     tp Ahs,atz 4 \'l'Üd gec:,trichen.

2.   ©   rn Abs. 2 crhtlH folgende Fassung:

         . , 1(2) Ahwei(hend von Absatz t ist das Dar-
     ]ElfJien -      vorbehaltlich des G]eichbleibens der
     Rechtslage -- n1iit 6 vom Hundert für das Jahr
     ::.rn veJzinsen, 1.venn der Darlehensnehmer mit
     mehr a]s einer Rückzahlungsrate dn Verzug ge-
     r~it. Aufwendungen fi.h die Geltendmachung der
     DcJTlehensford(:n.1119 sind hienhmch nicht abge-
     golten."'

3. fo § 25 Abs. 4 werden d1e Zah] ,,,,40" durch dje
   Zahl „25"' urid rh.c: Zahl ,,S·'' durch die Zah] "W'''
     f:rsetzt

4. § 35 Satz 2 ·wird .,vie fo]gt gei:inderl:
                          0

     ,,Dabei ist der Entvvicklung der Ei.nkommensver-
     häHnisse und der Vermögensbildung, den Ver-
     anderungen dcJ LebenshaHungskosten sowie der
     iinunzwirtschaHfühen Entwicklung Rechnung
     zu tragen."

5. § 36 whd 1/Vje folgt gei.:indert:
   a) Absatz 2 wüd gestrichen.
   b) DJe bisherigen AbstHze 3 und 4 werden Ab-
      sätze 2 und 3.
     t) hn neuen Absatz 2 werden die \,Vorte „den
        Absätzen ] und 2"' durch d.ie Worte .,,Ab-
        satz 1" ersetzt

     d) hn neuen Absatz 3 ·wt:iden die ·warte ,,§ 36
        Abs. 1 mid 2''' durch ul1i.e VVmte ,,.,Absatz 1 11'
          ersetzt

6. § 37 Abs . 2 ,,vird gcshidH:::n.

8. § 43 Abs.] Nr. 7 "'wird ~;rcstrichrn.

9. § 48 Abs. 1 des BundesausbiJdungsförderungs-

   gesetzes erhäH folgende Fassung:

      "(1) Vom fünften Fachsen1ester an wird Aus-
     hildungsfÖJ denmg für den Besuch einer Höhe-

     ren FachschuJc, Akademie oder einer Hoch-
     schule nur von dem Zeitpunkt an gele istet, in1

     dem der Auszubildende vorgelegt hat

     1. ein Zeugnis ü bcr eine bestandene Zwischen-
        prüfung, die nach den Ausbildungsbestim-
        mungen erst vom Ende des drHten Fachseme-

       sters an abgeschlossen "vverden kann und vor
       dem Ende des vierten FilChsemesters abge-
       schlossen worden ]St,
       oder

    2. eine nach Begi.nn des V]erten FachsemesteJs
       ausgestellte Bescheinigung der AusbHdungs-
       sAätte darüber, daß er die bei geordnetem
       Verlauf seiner Ausbildung Ms zum Ende des
       jewe,iJs erreichten Fa.chsemesters üblichen
       Leistungen erbracht hat.
    VI/ enn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
    eine Zwischenprüfung oder einen entsprechen-
    den Leistungsnachweis bereHs vor Beginn des
    dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben,
    wiird abweichend von Satz 1 für das dritte und

    vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur
    gele1istet, wenn die entsprechenden Nachweise
    vorgelegt werden."

10. § 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
      ., (4) Nicht geleistet weJden monat]khe Förde-
    rungsbeträge

    1. unter 20 DM bei Auszubildenden,. deren Be-
          darf siich nach§ 12 bestimmt,
    2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Be-
          darf sich nach § 13 bestimmt."

                         § 2

  (1) Als Teil des Förderungsbetrages wird ein Här-
teausgleich geleistet.

  (2) Seine Höhe beträgt 10 vom Hundert des. nach
§ 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes nach Abzug der
anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbe-
träge auszuzahlenden Förderungsbetrages.
   (3) Ein Härteausgleich auf die Leistungen nach §
12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 a und 4, §§ 14 a, 51 Abs. 2 des
BundesausbHdungsförderungsgesetzes findet nicht
statt.
   (4) Anzurechnende Einkommens- und Vermögens-
beträge werden zunächst vom Grundbedarf nach
Absatz 2 und danach von den Zusatzleistungen
nach Absatz 3 abgezogen.

   (5) Dfo Förderungsart des Härteausgleichs richtet
sich nach § 17 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes. Unter den Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes wird der Härteausgleich als Grunddarlehen ge-
leistet, soweit der nach den Vorschriften des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes geleistete Betrag
die in § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes bezeichneten Beträge unterschreitet.

                         § 3

  Die nach § 35 Bundesausbildungsförderungsgesetz
für das Jahr 1975 vorgeschriebene Uberprüfung er-

folgt im Jahre 1976.

                     Artikel 19

            Graduiertenförderungsgesetz
  Das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. Septem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465), geändert durch
BGBl. 1975, Seite 3103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3103
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                          3103

das Erste Gesetz zur Änderung des Graduierten-
förderungsgesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1917), wird wie folgt geändert:

1. § 7 erhält folgende Fassung:

                          ,.§ 7
                  Art der Förderung
    Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge
  für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse
  gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des           1

  Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis be-
  schränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf
  Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungs-
  nachweise."

2. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b einge-
   fügt:
                       ,,§ 7 a
                  Darlehensbedingungen

        ( 1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

        (2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer
      Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er ab-
      weichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem

      er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das

      Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind

      sofort fällig. Aufwendungen für die Geltend-

      machung der Darlehensforderung sind hier-
      durch nicht abgegolten.
        (3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden
      monatlichen Raten, mindestens jedoch mit
      100 DM, innerhalb von 15 Jahren zurückzu-
      zahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem
      Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung
      des Stipendiums gemäß§ 8 Abs. 3 geendet hat.
        (4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur
      soweit verpflichtet, wie in einem Kalender-
      monat sein Einkommen den Betrag von
                                            640 DM
      übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete
      Betrag erhöht sich für

      1. den Ehegatten um                    360 DM,

      2. jedes Kind des Shlpendiaten, das
         zu Beginn des in Satz 1 bezeich-
         neten Monats

         a) das 15. Lebensjahr nocht nicht
            vollendet hat, um              240 DM

         b) das 15. Lebensjahr vollendet

            hat, um                        320 DM.

      Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das
      Einkommen des Ehegatten und des Kindes.
      Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach
      diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der

      Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag

      nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt.
      Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraus-
      setzungen nach den Sätzen 1 bis 4 geltend und
      glaubhaft zu machen.
        (5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und
      Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert er-
      höht, wenn und solange der Stipendiat Dar-

     lehen nach dem Bundesausbildungsförde-
     rungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und
     Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
     zes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat.
     Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

                           ,,§ 7 b
                   Rückzahlungspflicht
        Haben die Voraussetzungen für die Leistung
     der Graduiertenförderung an keinem Tage des

     Kalendermonats vorgelegen, für den sie ge-
     zahlt worden ist, ist insoweit der Bewilli-
     gungsbescheid aufzuheben und der Förde-
     rungsbetrag zu erstatten, alc;;
     1. der Stipendiat die Leistung dadurch her-
        beigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahr-
        lässig falsche oder unvollständige Angaben
        gemacht hat,
     2. der Stipendiat gewußt oder infolge Fahr-
        lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Vor-
        aussetzungen für die Leistung von Gra-

        duiertenförderung nicht erfüllt waren,
     3. Graduiertenförderung unter d~m Vorbehalt
        der Rückforderung geleistet worden ist,

     4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipen-

        diat sich nicht in erforderlichem und ,in zu-

        mutbarem Maße um die Verwirklichung

        des Zwecks der Gewährung bemüht."

3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
   ,.(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spä-
  testens

  1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
  2. innerhalb des Bewilligungszeitraums
     a) mit Ablauf des Monats der mündlichen
        Doktorprüfung oder des Abschlusses des
        weiteren Studiums,
     b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipen-
        diat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit
        aufnimmt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der
      Förderung vereinbar
      1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungs-

          aufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag
          zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des

          Stipendiaten darstellt, und

      2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehrauf-
          gaben an einer Hochschule bis zu 10 Wo-
          chenstunden einschließlich von Zeiten zur
          Vor- und Nachbereitung.

      Der Stipendiat ist zur Obernahme einer diec;;er

      Tätigkeiten nicht verpflichtet."

  b) Absatz 3 wird gestrichen.

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
      „3. die Rückzahlung de,;; Stipendiums nach
          den§§ 7 a und 7 b,".
BGBl. 1975, Seite 3104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3104
3104                                  Bundesgesetzblatt,

  b) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Bei-
     strich ersetzt.

  c) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

     „ 7. die Verpflichtung des Stipendiaten, über
          das Erreichen der Förderungsziele zu be-
          richten,
       8. Beginn und Ende der Verzinsung, über
          Verwaltung, Erlaß und Einziehung der
          Darlehen sowie über ihre Rückle1itung an
          Bund und Länder."

6. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

     ,,b) für Familienzuschläge".
  b) Buchstabe c wird gestrichen.
  c) Die Buchstaben d und e werden Buchstaben c
     und d.

7. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

                           ,,§ 14 a

                 Darlehensverwaltung
   Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen
  werden durch das Bundesverwaltungsamt ver-
  waltet und e.ingezogen."

8. § 15 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 15

     Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 ge-
  währt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewil-
  ligung,sze1itraumes dieses Gesetz in der bis zum
  31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort."

                      Artikel 20
             Lohnzahlung an Feiertagen
   Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an
Feiertagen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 479) wird wie folgt geändert:

a) In § 1 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2
   eingefügt:

   ,,Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feier-
   tag gleichzeitig infolge von Kurnarbeit ausfällt
   und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen
   Fe1iertagen Kurzarbeitergeld geleisteit wird, gilt
   als infolge eines gesetzlichen Feiertags nach
   Satz 1 ausgefallen.11

b) Der bisherige Satz 2 des § 1 Abs. 1 entfällt.

c) In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
    ,, (2) Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des
   Arbeitsentgelts für e1inen gesetzlichen Feiertag
   nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent-
   geltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet,
   so bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden
   Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach Ab-
   satz 1."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Jahrgang 1975, Teil I

  e) Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:

                             ,,§ 2 a

                        Berlin-Klausel

       Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
     es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird."

                        Artikel 21

                 Lohnfortzahlungsgesetz
    Da~ Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsent-
  gelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz)
  vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), zuletzt
  geändert durch das Gesetz über ergänzende Maß-
  nahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom
  28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird
  wie folgt geändert:
  In § 2 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2
  eingefügt:
  „Die•s gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
                                                11

  zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.

                        Artikel 22
                 Bundessozialhiliegesetz

                             § 1
    Das Bundessozialhilfegesetz in der F,assung der
  Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das
  Sozialgesetzbuch -    Allgemeiner Teil -       vom
  11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird
  wie folgt geändert:

  1. § 31 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
            „Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren
            zum Besuch einer Realschule, eines
            Gymnasiums, einer Ausbildungsstätte,
            deren Ausbildungsabschluß dem einer
            Realschule     oder eines     Gymnasiums
            gleichgestellt ist, sowie einer Berufsfach-
            schule."

        bb) Satz 2 wird gestrichen.
     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         ,, (4) Ausbildungshilfe wird nicht gewährt,
        'Yenn die Ausbildung im Rahmen des Bundes-
        ausbildungsförderungsgesetzes oder des Ar-
        beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach
        förderungsfähig ist."

  2. In § 32 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,, , einer
     Berufü,aufbauschule, einer Fachschule, einer hö-
     heren Fachschule, eiiner Akademie oder einer
     Hochschule" gestrichen.

  3. In § 33 werden Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-
     satz 3 gestrichen.

  4. § 34 wird aufgehoben.
BGBl. 1975, Seite 3105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3105
                            Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                        3105

  5. In § 35 Satz 1 werden die Worte „oder zum Be-
     such einer Fachschule" gestrichen.
  6. In§ 100 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „der Aus-
     bildungshilfe oder" gestrichen.

                            § 2

    Für laufende Lei,s·tungen, die bei Inkrafittreten die-
  ses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundesso-
  zialhilfegesetzes gewährt werden, gilt§ 141 des Bun-
  de,s,sozialhilfegesetzes entsprechend.

                        Artikel 23
   Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld

                            § 1

    Das Ge,setz zur Anpassung und Gesundung des
  deut,schen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
  Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mali 1968 (Bun-
  de~ges,etzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch da1s Ge-
  setz zur Änderung kohlerechtlicher V olischriften
  vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) 1 wird
  wie folgt geändert und ergänzt:

  1. Dem § 24 Abs. 1 wi:rid folgender Satz 2 angefügt:

    „Entlassung ist d!ie durch eine Kündigung durch
    den Arbeitgeber herbeigeführte Beendigung des
    ArbeitsV'erhältrnisse,s mit Ausscheiden aus der
    Beschäftigung im Unternehmen."

  2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      ,,(4) Voraussetzung für die Gewährung des Ab-
     fündungsgeldes ist ferner, daß zum Zeitpunkt der
     Entlassung die Vermittlung de,s Arbeitnehmers
     unter den üblichen Bedingungen de,s Arbeits-
     marktes nach Feststellung des Direktors des für
     den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen
     Arbeitsamtes nicht möglich ist."

  3. In § 26 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen;
     der Beistrich hinter dem Wort „Bergbaus" in der
     Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt.

  4. In § 31 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-
     sung:
     ,,a) die Abg·renzung des begünstigten Per-sonen-
          kreise,s und des Begriffes der Teilstillegung."

                            § 2

    § 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

  1. deren ArbeHsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975
     gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar
     1976 endet oder
- 2. die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme ent-
     lassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 be-
     gonnen worden ist.
  Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn
  auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten
  Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durch-
  führung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen
  rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art
  getroffen worden sind.

                     Artikel 24
             Bundesversorgungsgesetz
                        §1

   In § 33 b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetze,s
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni

1975 (Bundes,ge,setzbl. I S, 1365), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushalt,s-
struktur im Geltungsbereich de,s Arbeitsförderungs-
und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezem-
ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3113), wird nach
Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BundeskJindergeldgeset-
zes entsprechend."

                        § '2

  Die Ergänzung des § 33 b Abs. 4 des Bunde,sver-
sorgungsgesetzes gilt auch für den Ubergangszu-
schlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes
zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656)."

                     Artikel 25

      Gesetz über das Verwaltungsverfah.ren
           der Kriegsopferversorgung
                        § 1

   In § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom
2: Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge-
ändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner
Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 3015), werden die Worte „tatsächlich und recht-
lich" durch die Worte „tatsächlich oder rechtlich"
ersetzt.
                        § 2
  § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über da,s Verwal-
tungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der
durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der
unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für
die Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.

                     Artikel 26
         Vierzehntes Gesetz zur Änderung
           des· Lastenausgleichsgesetzes

   Dem § 10 Abs. 2 des Vierzehnten Gesetzes zur

Änderung       des   Lasitenausgleichsges,etzes vom
26. Juni 1961 (Bundesges•etzbl. I S. 785), zuletzt
geändert durch § 64 des Reparationsschädengeset-
ze,s, wird folgender Satz angefügt:

„Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember
1976 gewährt werden."

                     Artikel 27

             Reparationsschädengesetz
  Dem § 45 de,s Reparationsschädengesetzes vom
12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt
BGBl. 1975, Seite 3106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3106
3106                                    Bundesgesetzblatt,

geändert: durch das G(~setz zur Änderung des Ge-
setzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi-
cherungsunternehmen und Bausparkassen vom
31. Januar 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 133), w,ird fol-

gender Absatz 6 angefügt:

 ,, (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. De-
zember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt
nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren
nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird."

                      Artikel 28

          Allgemeines Kriegsfolgengesetz

   Dem § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgen-

gesetzes vom 5. November 1957 (Bundeisgesetzbl. I

S. 1747}, zuletzt geändert durch § 65 des Repara-

tiions,schädengesetzes, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Darlehen zum Existenzaufbau können nur bris zum
31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung
gilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf
Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Be-

rechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
stellt wird.
           11

                      Artikel 29

                 Häftlingshilf egesetz

   § 9 a Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt g1e ändert

durch da,s Siebente Gesetz zur Änderung des Häft-

lingshilfegesetzes vom 6. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2110), erhält: folgende Fassung:

 ,, (3) Berechtigten nach Absatz 1 können ferner
nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und

der Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
währt werden
1. Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der
   wirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur Be-
   schaffung von Wohnraum bis zum 31. Dezember
   1976; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag
   innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
   Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
                                    1

   dieses Gesetzes gestellt wird;

2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat

in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des
Krii egsgefangenenentschädi gungsgesetzes."

                      Artikel .30
       Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
  Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird wie folgt
geändert und ergänzt:
Jahrgang 1975, Teil I

  1. § 28 Satz 1 erhält folgende Fassung:
     „Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der
     Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im
     Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wer-

     den

     a) Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der
        wirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur
        Beschaffung von Wohnraum bis zum 31. De-
        zember 1976; die Befristung gilt nicht, wenn
        der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach
        dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten
        im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt
        wird;
     b) Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat,

     wenn sie selbst nicht über die erfo11derlichen
     Mittel verfügen oder auf Grund anderer Bun-
     de1s9esetz,e nicht die Möglichkeit haben, Darlehen

     oder Beihilfen für die genannten Zwe1cke zu er-

     halten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I

     gewährte oder zu gewährende Entschädigung zur

     Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht
               11
     ausreicht.

  2. In § 29 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)"
     eingefügt:
     ,,bis zum 31. Dezember 1976 11
                                      •

     Folgender Satz 2 wird eingefügt:
     ,,Die Befriistung gilt nicht, wenn der Antrag in-
     nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen

     Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
     die,ses Gesetzes gestellt wird.      11

  3. In § 30 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)"
     eingefügt:
                                 11
     ,,bis zum 31. Dezember 1976      •

     Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:

     ,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-
     nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
     Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
                                          11

     dieses Gesetzeis gestellt wird.
     Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  4. In § 30 Abs. 1 neuer Satz 3 wird hinter „ von
     Wohnungen kann" eingefügt: ,,bis zum 31. De-
     zember 1976".

     Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt:
     ,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-
     nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
     Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
                                          11
     dieses Gesetzes ge,stellt wird.
     Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

                        Artikel 31
                Bundesvertriebenengesetz
    In § 46 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Septem-
  ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) werden folgende
  Sätze 3 und 4 angefügt:
BGBl. 1975, Seite 3107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3107
                           Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                      3107

„Mittel für Zwecke dieses Titels werden nach dem
31. Dezember 1976 nur bereitgestellt zur Bewilli-
gung von Anträgen, die bis zu diesem Tage gestellt,
aber noch nicht bewilligt sind, und für Anträge, die
innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gestellt werden. In Härtefällen können
abweichend von Satz 3 für die Sicherung der Ein-
gliederung (Nachfinanzierung) noch Mittel bis zum
31. Dezember 1980 bereitgestellt werden."

                     Artikel 32

        Besatzungsschädenabgeltungsgesetz
   Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 734) wüd wiie fol,gt geändert:

,,§ 41 wird aufgehoben."

                     Artikel 33

                 Absatzfondsgesetz

   § 10 des Absiatzfondsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bunde,s,ges,etz-
blatt I S. 1021), geändert durch Artikel 287 Nr. 57
des Elinführungsg·esetzes zum Strafg,esetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Dem Absatzfonds werden weitere Mittel durch
   Beiträge g,emäß den nachstehenden Absätzen zu-
   geführt."

2. Absatz 2 wird gestrichen.

3. Die Absätze 3 bis 10 werden Absätze 2 bis 9.

                     Artikel 34

          Krankenhausfinanzierungsgesetz

  Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhaus-
pflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1009), geändert durch Artikel 287 Nr. 8 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, . wird wie
folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „und" hinter „1974 370 Millio-
       nen DM" wird gestrichen und durch einen Bei-
       strich ersetzt.

   b) Nach den Worten „1975 385 MilLionen DM"
       werden ein Beistrich und die Worte „1976
       404 Millionen DM, 1977 370 Millionen DM,
       1978 290 Millionen DM und 1979 213 Mil-
       lionen DM" eingefügt.

2. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,, (2) Abweichend von § 17 Abs. 4 Nr. 4 sind bei
   der Festsetzung der Pflegesätze die Kosten der
   mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungs-
   stätten bis zum 31. Dezember 1981 zu berücksich-

  tigen, es sei denn, daß diese · in einem entspre-
  chenden Umfange nach anderen Rechtsvorschrif-
  ten gefördert werden."

                       Artikel 35
       Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

                             §1
   § 10 Abs. _1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 10 des Steueränderungsgeset-
zes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 676), erhält folgende Fassung:
 ,,(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe
dieses Gesetzes sind zu verwenden:

1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-
    ralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 8
    § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
    zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt,

2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-
    ralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 1
    § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-
    bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201) ergibt, so-
    weit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes
    1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung
    steht."
                           §2
  In den Jahren 1977 und 1978 findet § 10 Abs. 2
Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
,,Im übrigen entfallen 45 vom Hundert auf Vorha-
ben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 5 Satz 1 und
55 vom Hundert auf die sonstigen Vorhaben nach
§ 2 Abs. 1 sowie§ 11."

                             §3
 Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erhält § 10
Abs. 3 folgende Fassung:

  ,, (3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können die
.Länder bis zu 15 vom Hundert ihres Anteils nach
 § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das Pro-
gramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind."

                       Artikel 36
                 Spar-Prämiengesetz

  Das Spar-Präiniengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz -
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch
   die Zahl „ 14" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1975" durch
       die Jahreszahl „1976" ersetzt.
   b) Absatz 4 wird gestrichen.
BGBl. 1975, Seite 3108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3108
:Jrn:a                                             Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1975., TeH I

                                Artikel 3'7
                   '\Vohnungsb,au-Prämiengesetz
  Da., \\' ohnun9sbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachtmg vom 28.. August 1914 (Bundes-
uesetzhL I S, 2 !05), zuletzt geä.ndert durch das Ein-
führungsgese:tz zum Einkommensteuerreformgesetz
vom 2!. Dezemiwr W74 (Bundesgesetzbl. I S. 3656).,
\vlrd ,vip folgt gedndert:

1, In§ 3 Ab:s, 1 Sa(l 1 wird d1.e Zahl ,,.,23" durch die
   Zahl "" [8'" ersel.d.,

    1

'       § 10 'i.nrd 1Nie folgt güändert:
        a)) h1 Absatz 1 '(1'>'ilrd die Jahreszahl ,, 1975" durch
            di 1e Jahn::,:i:;,:ahl "t97G'' ,prsetzt
        b)1 Ab,c;al:z   ·wird ffP•:ddchen,

                                Artikel. 38

                    Auiweertun,g:sausgleichgesetz

                                     § 1

  Das Auf\'vertunu-;aw,gleichgesetz vom 23. Dezem-

ber 1969 (BundesgesetzbL I S. 2381) 1 geändert durch

das Geset'l zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

und des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 19. De-
zember 19'74 (Bundesqesetzbl. I S. 3641) 1 wird w.ie
folgt geändert:

L Arhkel 4 Ab.;;. l Satz 1 vvird wfo folgt geändert:

        a) In Nununer 3 vverden die \Vorte „neun vorn
           I-fondert"" durch folgende \A/mte ersetzt:

            aa) für das Kalenderjahr 1976:
                r„achhwideinha]h vorn Hundert".,
            bb) für da.~ Kalenderjahr 1977:
                                           1

                 "acht vom Hundert'            ,

            cc) für da:; Kalend(!rjahr 1978:
                 ,.,:siebenundeinha!b vom. Hundert'\
           dd) für das Kalenderjahr l979:
                 1,,,siehen vom Hundert"

                 und
           ee) für das Kalenderjahr 1980;

                 ""sec:hsundeinhalb vom Hundert".

        b) Die Worte ,,drei vom Hunderl'1 werden durch
           folgende Worte ersetzt:

           a,a) für das Kalenderjahr 1976:
                ,,,zweiundeinhalb vom Hundert",
           bb) für das Kalenderjahr 1971:
                 ,, zwei vom Hundert",
           cc) für das Kalenderjahr 1978:
               ,,einundeinhalb vom Hundert",
           dd) für das Kalenderjahr 1919:
                ,,eins vom Hundert"
               und
           ee) für das Kalenderjahr 1980:
                ,,einhalb vom Hundert".

2. In Artikel 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
   „Abweichend von Satz 1 ist Artikel 4 Abs. 1 wie
   folgt anzuwenden:
   a) in der Fassung des Gesetze,s zur Änderung
      des Umsatzsteuergesetz,es und des Aufwer-
      bungsausgleichgesetzes auf Umsätze, die in
      der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dez·ember 1975
      ausgeführt werdeni
   b) in der F,assung des Artikels 38 § 1 des Haus-
      haltsstrukturgesetzes:

      aa) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-

           den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
           vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus-
          geführt werden;
      bb) in der für das Kalenderjahr 1977 gelten-
           den Fa,ssung auf Umsätze, die 1in der Zeit
           vom 1. Januar bis 31. Dezember 1971 aus-
           geführt werden;
      cc) in der für das Kalenderjahr 1978 gelten-
           den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit

          vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 aus-
          geführt werden;
      dd) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-

          den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit

          vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-

          geführt werden;

      ee) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten-
          den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
          vom 1. Januar bis 3L Dezember 1980 aus-
          geführt werden,"

                          §2

   Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), g,eändert durch
das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
und des Aufwertungs,ausgleichgesetze,s vom 19. De-

z,ember 1974 (Bundesges,etzbl. I S. 3641), wird auf-

gehoben.

                       Artikel 39
                 Umsatzsteuergesetz

                          §1

  Das Umsaitzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-

ge,setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Dritte
Ge,setz zur Änderung des Steµerberatungsgesetzes
vom 24. Juni 1975 (BundesgesetzbL I S. 1509), wird
wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 werden die Worte
      „neun· vom Hundert" durch folgende Worte
      ersetzt:
      aa) für das Kalenderjahr 1976:
          ,,achtundeinhalb vorn Hundert",
      bb) für das Kalenderjahr 1977:
          ,,acht vom Hundert",
      cc) für das Kalenderjahr 1978:
          ,,siebenundeinhalb vom Hundert",
BGBl. 1975, Seite 3109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3109
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                           3109

     dd) für das Kalenderjahr 1979:
          ,,sieben vom Hundert"
         und
     ee) für das Kalenderjahr 1980:

          ,,sechsundeinhalb vom Hundert".
  b) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze 6
     und 7 ersetzt:
     ,,§ 14 i st mit der Maßgabe anzuwenden, daß
             1

     der für den Umsatz maßgebliche Durchschnitt-
     s,atz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
     Abwelichend von § 15 Abs. 1 steht dem Lei-
     stungsempfänger der Abzug des ihm geson-
     dert in Rechnung gestellten Steuerbetrages
     nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen
     Umsatz geltenden Steuer zu."

2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 3
   der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-
   gende Nummern 4 und 5 werden angefügt:
  „4. Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des
      Artikels 39 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes

      a) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-
         den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
         vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus-
          geführt werden,
      b) in der für das Kalenderjahr 1977 geltenden
         Fassung auf Umsätze, die in der Zeit vom
         1. Januar bis 31. Dezember 1977 ausgeführt
          werden,
      c) in der für das Kalenderjahr 1978 geltenden
         Fassung auf Umsätze, die in der Zeit vom
         1. Januar bis 31. Dezember 1978 ausgeführt

         werden,

      d) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-

         den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit

         vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-

         geführt werden,

      e) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten-
         den Fassung auf Umsätze, die in der
         Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980
         ausgeführt werden;
   5. Absatz 1 Satz 6 und 7 in der Fassung des
      Artikels 39 § 1 des Haushailtsstrukturgesetzes
      auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1975
      ausgeführt werden."

                         §2

  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-

ge1setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
      ,,Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-
      schaffüchen Betriebes ausgeführten Umsätze
      wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
      1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
         von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus-

             genommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier
             vom Hundert,
          2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
             der in der Anlage 1 nicht aufgeführten
             Sägewerkserzeugnis,se und Getränke sowie
             von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-
             nommen die Ausfuhrlieferungen und die
             im Ausland bewirkten Umsätze, auf elf vom

             Hundert
             und
          3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1
             Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf sechs vom Hundert
          der Bemessungsgrundlage."

      b) Satz 3 wird gestrichen.

    2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 5
       der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-
       gende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 39
          § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes auf Um-
          sätze, die nach dem 31. Dezember 1980 aus-
          geführt werden."

                          Artikel 40

                  Körperschaftsteuergesetz
1     Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
    bla-tt I S. 1933) wird wie folgt geändert:

    1. § 4 Abs. 1 wird w,ie folgt geändert:

      a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:

         ,,2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditan-

              stalt für Wiederaufbau,· die Lastenaus-

              gleiichsbank (Bank für Vertriebene und

              Ge,schädigte), die Deutsche' Siedlungs-

              und Landesrentenbank, die Landwirt-
              schaftliche Rentenbank, die Bayerische
              Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die
              Landeskreditbank Baden-Württemberg, die
              Hessische Landesentwicklungs- und Treu-
              handgesellschaft mit beschränkter Haf-
              tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schles-
              wig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nie-
              dersächs1ische Gesellschaft für öffentliche
              Finanzierung mit beschränkter Haftung,
              die       Finanzierungs-Aktiengesellschaft

              Rheinland-Pfalz, die Bayerische Landes-
              bodenkrnditanstalt und die Reichsbank;"

      b) Ziffer 3 wird gestrichen.

    2. § 19 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Ziffer 1 werden ·die Worte „36,5 vom
             Hundert" durch die Worte „45 vom Hun-
             dert" ersetzt.
          bb) In Ziffer 2 werden die Worte
              „28 vom Hundert" durch die Worte
              ,,37 vom Hundert", ,,31,5 vom Hundert"
              durch die Worte „40,5 vom Hundert",
              „35 vom Hundert" durch die Worte
BGBl. 1975, Seite 3110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3110
3H0                                Bundersgesetzbl.atti,

          ,,44 vmn Hundert'', ,,,38,5 vom Hundert''
          durch die Worte „47,5 vom Hundert",
          ,,42 vom Hundert" durch di,e Worte
          ,,51 vom Hundert" und ,,35 vom Hundert"
          durch die Worte ,,44 vom Hundert" er-
          setzt.
      cc) In Ziffer 3 werden die Worte ,.,35 vom
          Hundert" durch die Worte „43 vom Hun-
          dert" ersetzt.
   h) aa) Absatz 2 a c~rhält folgende Fassung:
            ,, (2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt
          43 vom Hundert des Einkommens
          1. bei öffentHchen oder unter Staatsauf-
                sicht stehenden Sparkassen und
          2. bei Staatsbanken, soweit sie Auf,gaben
                staal.swirlschaftlicher Art erfüllen.''

      hb) Absatz 2 b erhält die folgende Fassung:

            ,, (2 b) Die Kürperschaftsteuer beträgt
          41 vom Hundert des Einkommens
          1. bei Kreditgenossenschaften und
          2. bei Zentralkassen, die steh auf ihre
                eigentlichen       genossenschaftlichen
                Auf,g,aben beschränken; das gilt auch

                für Zentralen, die in Form einer Kapi-

                talgesellschaft betrieben werden.''

  c) Der Absatz 2 c wird gestrichen.
  d) In Absatz 5 Ziff. 2 werden die Worte ,,,21,5
      vom Hundert" durch die Worte 30 vom Hun-
                                        11

      dert" ersetzt.

  e) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:

       ,, (6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4

      Satz 2 beträgt 25 vom Hundert der Gewinn-

      anteile, wenn die ausschüttende Kapitalge-

      sellschaft eine Gesellschaft im Sinne des Ab-

      satzes 1 Ziff. 1 ist."

3. § 24 erhält die folgende Fassung:

                         ,,§ 24
                    Schlußvorschrift
     (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
  ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist
                                                      11

  nur für die Veranlagungszeiträume 1976 und

  1977 anzuwenden.
    (2) Ab dem Veranlagungszeitraum 1978 giH
  das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) mit
  der Maßgabe, daß § 4 in der für die Veranla-

  gungszeiträume 1976 und 1977 geltenden Fassung
  anzuwenden ist und die Körperschaftsteuer für

  Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-

  schaftlicher Art erfüllen, 35 vom Hundert des
  Einkommens beträgt."

                     Artikel 4[
        Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

                         § l

  § 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Februar 1940 (ReichsgesetzbL I
Jahrgan,g 1915,, TeU [

  S. 437),, zuletzt geändert durch Artrkel 88 des fünfüh-
  rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,, wird wie folgt
  geändert:

  1. Nach Absatz 2 ·werden folgende Absätze 3 und 4
     eingefügt:
      ,, (3) Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über
    das Kreditwesen vom rn. Juli 1961 (Bundes-
    ge,setzbL I S. 881), zuletzt geändert durch Arh-
    kel 10 des Zuständigkeitsanpas,sungsgesetzes
    vom 18. März 1915 (BundesgesetzbL I S. 705)
    können nur anerkannt werden, soweit sie
    1. den Bau und Erwerb von Wohnungen.,
    2. die Mod,emis1ierung, Instandhaltung und In-
          standsetzung von Wohnungen,
    3. den Bau von zu \Vohnung,en gehörenden Ge-
          meinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und

         Räumen für Gewerbebetriebe,
    4. den Erwerb von Grundstücken und grund-
         stücksgleichen Rechten für die in den Num-
         mern 1 und 3 bezeichneten Zwecke,
    5. städtebauliche und strukturverbessemde Maß-
         nahmen

    nach Gesetzen, Verwaaun,gsvereinbarungen und

    Richtlinien des Bundes und der Länder zu Bedin-

    gungen oder unter Vorauss,etzungen fördern, di:e
    sich von den marktüb1ichen wesentlich unter-
    scheiden und soweit siie andere als Bank- oder

    Bauspargeschäfte betreiben, die im Zusammen-
    hang mit den in den Nummern 1 bis 5 bezeichne-
    ten Tätigkeiten stehen.

       (4) Die Anerkennung eines Teiles eines Kre-

    dibinstitutes ist unter den Voraussetzungen des

    Absatzes 3 zulässig, wenn dieser Teil von dem

    anderen Teil betriebswirtschaftlich und orgarü-

    satorisch getrennt ist, insbesondere eine ge-

    trennte Buchführung besteht und gesonderte
    Jahresabschlüsse erstellt werden. § 2 Abs, 1 ist
    auf die Teile nicht anzuwenden. Der andere Teil
    darf von dem anerkannten Teil keine Vermögens-
    vorteüe erhalten, die nicht als angemessene
    Gegenleistung für eine geldwerte Leistung an-
    zusehen sind."'

  2. Der bisheliige Absatz 3 ,,vird Absatz 5.

                  Uberleitungsvorschriften

     (1) Kreditinstitute, die bereits als Organe der
  staatlichen Wohnungspolitik anerkannt worden

  sind haben innerhalb einer Ausschlußfrist von.
      11

  12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
  gegenüber der Anerkennung9behörde den Nachweis

  zu führen, daß die Voraus,setzungen einer Anerken-
  nung nach§ 28 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemein-
  nützigkeitsgesetzes gegeben sind. Der Nachweis
  wird von der Anerkennungsbehörde für das Unter-
  nehmen od,er den betriebswirtschaftlich getrennten
  Teil bestätigt.

    (2) Bei Kreditinsfüuten, denen die Bestät,igung
  versagt wird oder die den Nachweis in der in Ab-
  satz l besbimmten Frist nicht führen, erlischt die
  Eigenschaft als Organ der staatlichen Wohnungspo-
BGBl. 1975, Seite 3111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3111
                         Nr. 144 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975                       3H1

füik einschließlich der Rechtsfolgen mit Wirkung
vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Wird die Be-
stätigung nur für einen betriebswirtschaftlich und
organisatorisch getrennten Teil gegeben, erlischt
die Eigenschaft für den anderen Teil des Unterneh-
mens. Die Anerkennungsbehörde kann das Erlö-
schen der Eigenschaft veröffentlichen. § 19 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht anzu-
wenden.

  (3) Für die Bestätigung und ihre Versagung wer-
den keine Gebühren erhoben. Die Kosten der Ver-
öffentlichung hat das Unternehmen nicht zu erstat-
ten.

                     Artikel 4,2

               Gewerbesteuergesetz
  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesge-

setzbl. I S. 1971), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer-
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-

blatt I $. 3656), wird wie fo]gt geändert:

1. In § 3 Ziff. 2 werden vor die Worte      und die
                                            II

  Reichsbank" die Worte        die Niedersächs,ische
  Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit
  beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktien-
  gesellschaft Rheinland-Pfalz, die Bayerische Lan-

  de1sbodenkreditanstalt"' ejngefügt.

2. In § 11 Abs. 5 Ziff. 2 werden die Worte .,§ 19
   Abs. 2 b oder 2 c" durch die Worte .,§ 19
   Abs. 2 b" ersetzt.

3. § 36 erhält folgende Fassung:
                         ,,§ 36
              Zeitlicher Geltungsbereich

     (1) Die vorstehende Fa1ssung die,ses Gesetzes
  ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-
  res bestimmt ist, erstmals anzuwenden

  1. be1i der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-·
     ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe-
     bungszeitraum 1976,
  2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
     die nach dem 31. Dezember 1975 gezahlt wer-
     den.

    (2) § 10 a jn der ab Erhebungszeitraum 1975
  geltenden Fas,sung ist erstmals auf Fehlbeträge
  anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß-
  gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeit-
  raum 1975 ergeben.
     (3) Für den Erhebungszeitraum 1976 ermäßigt
  sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag

  1. be,i Staatsbanken, sowe1it sie Aufgaben staats-

     wirtschaftlicher Art erfüllen,

  2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse
  auf 2,5 vom Hundert."

                     Artikel 43
               Vermögensteuergesetz

1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes
   in der Fassung des Artikels 1 des Vermögen-
   steuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das
   Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
   Altersversorgung vom 19. Dez.ember 1974 (Bun-
   desgesetzbl. I S. 3610), werden vor die Worte
   .,und die Reichsbank" die Worte ,,, die Nieder-
   sächs1ische Geseillschaft für öffentliche Finanzie-
   rungen mit beschränkter Haftung, die Finanzie-
   rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die
   Bayerische Landesbodenkreditanstalt" eingefügt.

2. Die Nummer 1 gilt erstmals für die Vermögen-
   steuer des Kalenderjahrns 1977.

                     Artikel 44

              Bundeskindergeldgesetz

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge-
setzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Sozial-

gesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezem-
ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt
geändert:

1. In§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

  „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder
  nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbil-
  dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von we-
  nigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten-
  und K,inderzuschläge sowie einmalige Zuwen-
  dungen bleiben außer Ansatz. Satz 2 gilt entspre-
  chend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
  Ausbildung
  1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo-
     natlich zusteht oder nur deswegen nicht zu-
     steht, weil das Kind über anrechnungsfi,ihiges
     Einkommen verfügt, oder

  2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-
     grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-
     trägt."

2. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In der Uberschrift werden die Worte „für die
      Dbergangszeit" gestrichen.

   b) In Abs.atz 1 Satz 1 werden die Worte „für die
      Zeit bis zum 31. Dezember 1976 (Ubergangs-
      zeit)" gestrichen.
  c) In Absatz 1 erhält Buchstabe a Satz 2 erster
     Halbsatz folgende Fassung:
      „Der Bund stellt den Ländern nach Bedarf die
      Mittel bereit, die sie, die Gemeinden, Gemein-

      deverbände und die sonstigen landesunmittel-

      baren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
      gen des öffentlichen Rechts zur Durchführung
      dieses Gesetzes benötigen;"
BGBl. 1975, Seite 3112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3112
3112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

  d) Absatz 3 erhült folgende Fassung:
         ,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen,
       die nach dem 31. Dezember 1976 voraussicht-
       lich nicht länger als für sechs Monate in den
       Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten
       eintreten."
  e) In Absatz 4 Satz 1 und 6 und in Absatz 6
     Satz 1 werden die Worte „Inkrafttreten dieses.
     Gesetzes" durch „31. Dezember 1974" ersetzt.
   f) Absatz 6 Salz 2 erhält folgende Fassung:
       ,, § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit
       vom Beginn des Monats an anzuwenden, in
       dem ein hierauf gerichteter Antrag nach § 17
       Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Ab-
       satz 1 Buchstabe b zuständigen Stelle einge-
       gangen ist."

                       Artikel 45

               Neufassung der Gesetze

   Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-

tigt, die in diesem Gesetz angesprochenen Ge,setze
unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu
geben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

                       Artikel 46

                     Berlin-Klausel

   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1

und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin.

                      Artikel 47
                     Inkrafttreten

                          §1
 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, so-
weit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

                          §2
  Abweichend von§ 1 treten in Kraft:
1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
2. Artikel 18

  a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2
     mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten
     Änderungen bei der Berechnung der Förde-
     rungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume
     zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. De-
     zember 1975 beginnen,

  b) § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende,
     die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundes-
     ausbildungsförderungsgesetz)    nach     dem

     31. März 1976 beginnen,

  c) § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
  d) § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6
     und 8 am 1. April 1976,
3. Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,

4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Arti-
   kel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24,

   und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,

5. Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,

6. Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar
   1981."
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                                Bonn, den 18. Dezember 1975
                                             Der Bundespräsident
                                                   Scheel
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Hans Apel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 3091. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0b1bd9ffc237bbcf….