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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1985, S. 2226
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2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
und zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 12. Dezember 1985
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971
(BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch-Artikel 33 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1 532,
1566), wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 wird angefügt:
,,(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine
Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt."
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie werden von dem dienstältesten, bei glei-
chem Dienstalter von dem lebensältesten an-
wesenden Richter des Senats vertreten."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn min-
destens sechs Richter anwesend sind. Ist ein
Senat in einem Verfahren von besonderer Dring-
lichkeit nicht beschlußfähig, ordnet der Vorsit-
zende ein Losverfahren an, durch das so lange
Richter des anderen Senats als Vertreter
bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht
ist. Die Vorsitzenden der Senate können nicht
als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere
regelt die Geschäftsordnung.''
c) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird Absatz 3.
3. Nach § 15 wird eingefügt:
,,§ 15 a
(1) Die Senate berufen für die Dauer eines
Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer
besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung
einer Kammer soll ,nicht länger als drei Jahre unver-
ändert bleiben.
(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines
Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung
der Verfassungsbeschwerden (§§ 93 a und 93 b)
auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammen-
setzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer
Mitglieder.''
4. Dem § 19 wird angefügt:
,, (4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ab-
lehnung oder Selbstablehnung eines Richters für
begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des
anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsit-
zenden der Senate können nicht als Vertreter
bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäfts-
ordnung."
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird nach Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhand-
lung stattgefunden hat, Unter Mitteilung der
wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu
verkünden. Der Termin zur Verkündung einer
Entscheidung kann in der mündlichen Verhand-
lung bekanntgegeben oder nach Abschluß der
Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist
er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwi-
schen dem Abschluß der mündlichen Verhand-
lung und der Verkündung der Entscheidung sol-
len nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin
kann durch Beschluß des Bundesverfassungs-
gerichts verlegt werden.''
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
6. In § 32 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 wird jeweils
das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.
7. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 34
(1) Das Verfahren des Bundesverfassungs-
gerichts ist kostenfrei.
(2) Wird die Annahme einer Verfassungs-
beschwerde abgelehnt (§ 93 b Abs. 1 oder§ 93 c)
oder eine Verfassungsbeschwerde oder eine
Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundge-
setzes verworfen (§ 24), so kann das Bundes-
verfassungsgericht dem Beschwerdeführer eine
Gebühr bis zu 1 000 Deutsche Mark auferlegen. Die
Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe
ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbe-
sondere des Gewichts der geltend gemachten
Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den
Beschwerdeführer-und seiner Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse zu treffen. Das Bundesver-
fassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maß-
gabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen,
wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung zurückweist.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist. abzu-
sehen, wenn sie unbillig wäre.
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann eine
erhöhte Gebühr bis zu 5 000 Deutsche Mark auf-
erlegen, wenn die Einlegung der Verfassungs-

beschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41
Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch dar-
stellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Anordnung ( § 32) mißbräuchlich gestellt
ist.
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59
Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(6) Der Berichterstatter kann dem Beschwerde-
führer aufgeben, binnen eines Monats einen Vor-
schuß auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zah-
len. Der Berichterstatter hebt die Anordnung auf
oder ändert sie ab, wenn der Beschwerdeführer
nachweist, daß er den Vorschuß nach seinen per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die
Anordnungen des Berichterstatters sind unanfecht-
bar."
8. Nach § 34 wird eingefügt:
,,§ 34a
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der
Grundrechte ( § 13 Nr. 1 ) , die Anklage gegen den
Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter
(§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antrags-
gegner oder dem Angeklagten die notwendigen
Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidi-
gung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde
als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu
erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfas-
sungsgericht volle oder teilweise Erstattung der
Auslagen anordnen."
9. In § 63 wird die Textstelle „der Ausschuß nach
Artikel 45 des Grundgesetzes," gestrichen.
10. § 93 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 93a
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der
Annahme zur Entscheidung."
11. Nach § 93 a werden eingefügt:
,,§ 93 b
(1) Die Kammer kann durch einstimmigen
Beschluß die Annahme der Verfassungs-
beschwerde ablehnen, wenn
1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen
Vorschuß ( § 34 Abs. 6) nicht oder nicht recht-
zeitig gezahlt hat,
2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder
aus anderen Gründen keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg hat oder
3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungs-
beschwerde nach § 93 c Satz 2 nicht 9 nnehmen
wird.
Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Die Kammer kann durch einstimmigen Be-
schluß der Verfassungsbeschwerde stattgeben,
wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bun-
desverfassungsgericht die hierfür maßgebliche ver-
fassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat.
Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats
gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des
§ 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem
Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht verein-
bar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem
Senat vorbehalten.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen
ohne mündliche Verhandlung. Zur Begründung des
Beschlusses, durch den die Annahme der Verfas-
sungsbeschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hin-
weis auf den für die Ablehnung maßgeblichen recht-
lichen Gesichtspunkt.
§ 93c
Hat die Kammer weder die Annahme der Verfas-
sungsbeschwerde abgelehnt noch der Verfas-
sungsbeschwerde stattgegeben, so entscheidet
der Senat über die Annahme. Er nimmt die Verfas-
sungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Rich-
ter der Auffassung sind, daß von der Entscheidung
die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu
erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die
Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwe-
rer und unabwendbarer Nachteil entsteht. § 93 b
Abs. 3 gilt entsprechend."
1 2. Nach § 95 wird eingefügt:
,,§ 95a
Auf das Verfahren nach§ 93 b Abs. 2 finden§ 94
Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.''
13. § 98 wird wie folgt .geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,, (2) Ein Richter des Bundesverfassungs-
gerichts ist bei dauernder Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand zu versetzen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ein Richter des Bundesverfassungs-
gerichts ist auf Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu ver-
setzen, wenn er sein Amt als Richter des Bun-
desverfassungsgerichts · wenigstens sechs
Jahre bekleidet hat und wenn er
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
2. Schwerbehinderter im Sinne ·des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes ist und das
60. Lebensjahr vollendet hat."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt§ 4 Abs. 4
sinngemäß."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze
5 und 6.

2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil 1
Artikel 2
1. Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1S. 998), wird wie folgt
geändert:
a) § 48 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 48
Eintritt in den Ruhestand
( 1 ) Die Richter auf Lebenszeit treten mit dem
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden.
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hin-
ausgeschoben werden.
(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen
Antrag in den Ruhestand zu versetzen
1. frühestens mit Vollendung des zweiundsech-
zigsten Lebensjahres oder
2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des
Schwerbehindertengesetzes frühestens mit
Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen
werden, wenn sich der Richter unwiderruflich
dazu verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich
im Monat 425 Deutsche Mark aus Beschäftigun-
gen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.''
b) § 70 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 70
Bundesrichter als Richter
des Bundesverfassungsgerichts
(1) Die Rechte und Pflichten eines Richters an
den obersten Gerichtshöfen des Bundes ruhen,
solange er Mitglied des Bundesverfassungs-
gerichts ist.
(2) Er ist auf seinen Antrag auch als Richter an
einem obersten Gerichtshof des Bundes zu dem
Zeitpunkt in den Ruhestand zu versetzen, zu dem
sein Amt als Richter des Bundesverfassungsge-
richts nach Maßgabe des § 98 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht endet.''
2. Es wird folgende Übergangsregelung getroffen:
Abweichend von § 48 Abs. 1 des Deutschen Rich-
tergesetzes treten die Richter auf Lebenszeit an den
obersten Gerichtshöfen des Bundes, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das
achtundsechzigste Lebensjahr vollenden,
2. das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet
haben, mit dem Ende des Monats, in dem sie das
siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden,
3. das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, mit
dem Ende des Monats, in dem sie das sechsund-
sechzigste Lebensjahr vollenden,
in den Ruhestand.
Artikel 3
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
vom 1. Januar 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
(1) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 gilt nach Maß-
gabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
(2) Im übrigen findet dieses Gesetz auch auf Berlin
Anwendung, soweit das Grundgesetz für das Land Ber-
lin gilt oder die Zuständigkeit des Bundesverfassungs-
gerichts durch ein Gesetz Berlins in Übereinstimmung
mit diesem Gesetz begründet wird.
Artikel 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 7 bleibt in den bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits anhängigen Verfahren außer Betracht.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 1 2. Dezember 1985
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Der Bundesminister
Engelhard
Kohl
der ,Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1985 I S. 2226. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 79875cdd322f1d37….