Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 2 Geltung für Berufsrichter
Stand: 01.08.2021
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2019 – III ZA 34/18Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Mutwilligkeit der RechtsverfolgungZitiert von 4
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
- BGH, 26.11.2013 – RiSt (R) 1/13Besetzung von Dienstgerichten: Landesrechtlich vorgeschriebene Mitwirkung von Beamten des Landesrechnungshofes in der Richterdienstgerichtsbarkeit bei einem Disziplinarverfahren gegen den Vizepräsidenten des Landesrechnungshofes in Berlin-Brandenburg
- BGH, 16.10.2008 – RiZ (R) 2/08
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 228/23Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- OLG Rostock, 16.08.2019 – 20 RR 16/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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20.05.1994 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1994 I S. 1078
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.