Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/39?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.