Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 16/10810 · S. 51
Zu Artikel 7 (Änderung von Verordnungen)
Zu Artikel 7 (Änderung von Verordnungen) Zu Absatz 1 (Anwerbestoppausnahmeverordnung) Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU an neue Unions- bürger sind nach den Beitrittsverträgen grundsätzlich die- jenigen Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beitrittsvertrages galten (Verschlechte- rungsverbot). Gleichzeitig dürfen die neuen Unionsbürger beim Zugang zum Arbeitsmarkt „nicht restriktiver behandelt werden“ als Staatsangehörige aus Drittstaaten (Günstigkeits- prinzip). Mit dem Zuwanderungsgesetz ist das Beschäftigungsrecht für die Staatsangehörigen aus Drittstaaten mit Wirkung zum 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und der dazu erlassenen Beschäftigungsverordnung neu geregelt worden, während für die neuen Unionsbürger die bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittsverträge geltende Anwerbe- stoppausnahmeverordnung für die Erteilung einer Arbeits- erlaubnis fortgilt. Aufgrund des mit der Regelung des § 284 Abs. 6 SGB III umgesetzten Günstigkeitsprinzips findet die Anwerbe- stoppausnahmeverordnung jedoch nur Anwendung, soweit sie gegenüber den später in Kraft getretenen Regelungen der Beschäftigungsverordnung erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU enthält. Die übrigen Bestimmungen entfalten keine Wirkung mehr und werden im Interesse der Rechtsklarheit aufgehoben. Die weiterhin erforderlichen Vorschriften werden redaktionell den gesetz- lichen Regelungen des § 284 SGB III angepasst. Zu den Absätzen 2 und 3 (Beschäftigungsverfahrens- und Arbeitsgenehmigungsver- ordnung) Anpassung der Regelungen über die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen zur Beschäftigung von Aus- ländern aus Drittstaaten und die Erteilung von Arbeitsgeneh- migungen-EU an Neuunionsbürger innerhalb der Bundes- agentur für
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.060 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/10810, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 253.154–255.214 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert db2bf9e00752a04c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP