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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10810 · S. 51

Zu Artikel 7 (Änderung von Verordnungen)

Zu Artikel 7 (Änderung von Verordnungen)
Zu Absatz 1 (Anwerbestoppausnahmeverordnung)
Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU an neue Unions-
bürger sind nach den Beitrittsverträgen grundsätzlich die-
jenigen Vorschriften anzuwenden, die zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Beitrittsvertrages galten (Verschlechte-
rungsverbot). Gleichzeitig dürfen die neuen Unionsbürger
beim Zugang zum Arbeitsmarkt „nicht restriktiver behandelt
werden“ als Staatsangehörige aus Drittstaaten (Günstigkeits-
prinzip).
Mit dem Zuwanderungsgesetz ist das Beschäftigungsrecht
für die Staatsangehörigen aus Drittstaaten mit Wirkung zum
1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und der dazu erlassenen
Beschäftigungsverordnung neu geregelt worden, während
für die neuen Unionsbürger die bereits zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Beitrittsverträge geltende Anwerbe-
stoppausnahmeverordnung für die Erteilung einer Arbeits-
erlaubnis fortgilt.
Aufgrund des mit der Regelung des § 284 Abs. 6 SGB III
umgesetzten Günstigkeitsprinzips findet die Anwerbe-
stoppausnahmeverordnung jedoch nur Anwendung, soweit
sie gegenüber den später in Kraft getretenen Regelungen der
Beschäftigungsverordnung erleichterte Voraussetzungen für
die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU enthält. Die übrigen
Bestimmungen entfalten keine Wirkung mehr und werden
im Interesse der Rechtsklarheit aufgehoben. Die weiterhin
erforderlichen Vorschriften werden redaktionell den gesetz-
lichen Regelungen des § 284 SGB III angepasst.
Zu den Absätzen 2 und 3 (Beschäftigungsverfahrens-
und Arbeitsgenehmigungsver-
ordnung)
Anpassung der Regelungen über die Zuständigkeit für die
Erteilung von Zustimmungen zur Beschäftigung von Aus-
ländern aus Drittstaaten und die Erteilung von Arbeitsgeneh-
migungen-EU an Neuunionsbürger innerhalb der Bundes-
agentur für

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.060 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10810, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 253.154–255.214 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert db2bf9e00752a04c….

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