Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 10 Jahresmeldung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
- BSG, 12.12.2011 – B 13 R 29/11 R(Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - beitragspflichtige Einnahmen - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- SG Hamburg, 16.07.2024 – S 1 SV 24/24 ER
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 – L 9 R 2520/21
- LAG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – 4 Ta 12/17Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 10 DEÜV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-1 (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-2 (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-3 (3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.