Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

DEÜV

§ 10 Jahresmeldung

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-1 (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-2 (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10#abs-3 (3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

§ 9 § 11