Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/11#abs-4 (4) (weggefallen)