Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 10 Jahresmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 16 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.