§ 14 Bußgeldvorschriften
Stand: 07.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/14#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/14#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCngG/14#abs-4 (4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 DüngG →
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Änderungsverlauf
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1068)
BGBl. 2017 I S. 1068
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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