Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 16 Gang des Verfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1887 203)
BGBl. 2020 I S. 1887
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2013 I S. 1847
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