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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1847

BGBl. 2013 I S. 1847 · 6.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1847
                                       Drittes Gesetz
                        zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
                                               Vom 26. Juni 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Conterganstiftungsgesetzes

   Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen
         Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur
         Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung
         stellt;“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
     mern 3 bis 5.
2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
     „(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage
  seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt
  er mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stif-
  tungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur
  verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl
  oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern;
  über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzun-
  gen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt wer-
  den. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 ge-
  fasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der
  Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der
  nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, so-
  fern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte In-
  teressen Einzelner entgegenstehen.“
3. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer
         Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Num-
         mer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall
         nicht von einem anderen Kostenträger über-
         nommen werden;“.
  b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Den in § 12 genannten Personen stehen
     als Leistungen Kapitalentschädigung, Leistungen
     zur Deckung spezifischer Bedarfe und vorbehalt-
     lich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Con-
     terganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung
     zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird.
     Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe
     und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur
     geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2
     Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhan-
     den sind.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens
     1 278 Euro und höchstens 12 782 Euro, die mo-
     natliche Conterganrente mit Wirkung vom 1. Ja-
     nuar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens
     6 912 Euro.“
  c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach
     Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr,
     in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt
     worden ist.“

  d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln,
     nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der
     zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach
     diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das
     Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur De-
     ckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist;
     diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium
     für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“
5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-
  den Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-
  nahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von an-
  deren möglicherweise Verantwortlichen geleistet
  worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die
  Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die
  wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate
BGBl. 2013, Seite 1848 — Originalseite als Abbildung
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  von Anderen, insbesondere von ausländischen
  Staaten, geleistet werden.“
6. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) Nach dem Wort „Leistungen“ werden die Wörter
     „, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung
     spezifischer Bedarfe,“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-
       darfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entschei-
       dung und Bewertung der Kommission durch
       schriftlichen Verwaltungsakt fest.“
7. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

  „Der Übergang der Unterhaltsansprüche der
  leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehe-
  gatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ih-
  ren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozial-
  gesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches
  Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften
  bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
  gesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person
  und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder

   Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem
   Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des
   Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumu-
   ten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsbe-
   rechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden
   Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3,
   § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-
   gesetzbuch stellt eine Härte dar.“
8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
                           „§ 25

                          Bericht
      Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
   destag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht
   über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
   die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
   dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine perso-
   nenbezogenen Daten enthalten.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. August 2013 in Kraft. § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 26. Juni 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                          Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5551f2e2c4d4bb39….