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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1847
BGBl. 2013 I S. 1847 · 6.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. den Mitteln in Höhe von bis zu 30 Millionen
Euro jährlich, die der Bund für Leistungen zur
Deckung spezifischer Bedarfe zur Verfügung
stellt;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
mern 3 bis 5.
2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Stiftungsrat arbeitet auf der Grundlage
seiner Geschäftsordnung; Änderungen beschließt
er mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Stif-
tungsrates sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur
verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl
oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern;
über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzun-
gen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt wer-
den. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 ge-
fasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der
Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der
nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, so-
fern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte In-
teressen Einzelner entgegenstehen.“
3. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer
Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall
nicht von einem anderen Kostenträger über-
nommen werden;“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den in § 12 genannten Personen stehen
als Leistungen Kapitalentschädigung, Leistungen
zur Deckung spezifischer Bedarfe und vorbehalt-
lich des Absatzes 2 Satz 3 lebenslängliche Con-
terganrente sowie eine jährliche Sonderzahlung
zu, die erstmals für das Jahr 2009 gewährt wird.
Die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe
und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur
geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2
Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhan-
den sind.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kapitalentschädigung beträgt mindestens
1 278 Euro und höchstens 12 782 Euro, die mo-
natliche Conterganrente mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 mindestens 612 Euro und höchstens
6 912 Euro.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die jährlichen Sonderzahlungen beginnen nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Jahr,
in dem der Antrag auf Conterganrente gestellt
worden ist.“
d) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Richtlinien ist insbesondere zu regeln,
nach welchen Maßstäben auf der Grundlage der
zur Verfügung stehenden Mittel Leistungen nach
diesem Abschnitt zu bemessen sind und wie das
Verfahren zur Gewährung von Leistungen zur De-
ckung spezifischer Bedarfe auszugestalten ist;
diese Richtlinien erlässt das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.“
5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz wer-
den Zahlungen angerechnet, die wegen der Ein-
nahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von an-
deren möglicherweise Verantwortlichen geleistet
worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die
Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die
wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate

von Anderen, insbesondere von ausländischen
Staaten, geleistet werden.“
6. § 16 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Leistungen“ werden die Wörter
„, mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung
spezifischer Bedarfe,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-
darfe setzt der Stiftungsvorstand ohne Entschei-
dung und Bewertung der Kommission durch
schriftlichen Verwaltungsakt fest.“
7. Nach § 18 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Übergang der Unterhaltsansprüche der
leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehe-
gatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ih-
ren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften
bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person
und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem
Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumu-
ten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsbe-
rechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden
Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3,
§ 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch stellt eine Härte dar.“
8. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:
„§ 25
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht
über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine perso-
nenbezogenen Daten enthalten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. August 2013 in Kraft. § 13 Absatz 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1847. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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