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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1887
BGBl. 2020 I S. 1887 · 3.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 12. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich,
die der Bund für die Leistungen zur Deckung
spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidis-
ziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur
Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zu-
sammenhang mit diesen Leistungen und der
Förderung der Kompetenzzentren einschließlich
der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus
diesem Betrag gezahlt;“.
2. § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-
darfe und für die Förderung multidisziplinärer
medizinischer Kompetenzzentren einschließlich
der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungs-
kosten im Zusammenhang mit den Leistungen
zur Deckung spezifischer Bedarfe und der För-
derung der Kompetenzzentren die Mittel nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2;“.
3. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer
Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizini-
scher Kompetenzzentren und die jährlichen Sonder-
zahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel
nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsver-
mögen vorhanden sind.“
4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach
diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprü-
che auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich un-
vollständigen Angaben der leistungsberechtigten
Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen ge-
mäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Dr. F r a n z i s k a G i f f e y
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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