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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1887

BGBl. 2020 I S. 1887 · 3.165 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
                                      Fünftes Gesetz
                        zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
                                               Vom 12. August 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Conterganstiftungsgesetzes
   Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich,
      die der Bund für die Leistungen zur Deckung
      spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidis-
      ziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur
      Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zu-
      sammenhang mit diesen Leistungen und der
      Förderung der Kompetenzzentren einschließlich
      der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus
      diesem Betrag gezahlt;“.

2. § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Be-

      darfe und für die Förderung multidisziplinärer
      medizinischer Kompetenzzentren einschließlich
      der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungs-

       kosten im Zusammenhang mit den Leistungen
       zur Deckung spezifischer Bedarfe und der För-
       derung der Kompetenzzentren die Mittel nach
       § 4 Absatz 1 Nummer 2;“.
3. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer
   Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizini-
   scher Kompetenzzentren und die jährlichen Sonder-
   zahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel
   nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsver-
   mögen vorhanden sind.“
4. Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

   „Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach
   diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprü-
   che auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich un-
   vollständigen Angaben der leistungsberechtigten
   Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen ge-
   mäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt.“

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 12. August 2020
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Dr. F r a n z i s k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6809606c9b380960….