Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 12 Leistungsberechtigte Personen

Stand: 15.07.2021

Bund2 Fassungen64 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/12#abs-1 (1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/12#abs-2 (2) Wurden Leistungen nach § 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.

§ 11 § 13