Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 16 Gang des Verfahrens
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-1 (1) Leistungen werden auf Antrag gewährt. Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt. Die jährlichen Sonderzahlungen und die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auch ohne Antrag an die Personen geleistet, die eine Conterganrente erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-2 (2) Eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, entscheidet darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben; im Übrigen setzt sich die Kommission aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammen. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-4 (4) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Stiftungsvorstand bestellt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-5 (5) Die Kommission hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/16#abs-6 (6) Der Stiftungsvorstand setzt auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 16 ContStifG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.07.2025 – 5 C 2.24Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des KindesZitiert von 6
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 4948/20Zitiert von 1
- VG Köln, 10.02.2025 – 7 K 1233/20Zitiert von 1
- VG Köln, 10.02.2026 – 7 K 6561/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.11.2023 – 16 A 1884/22Zitiert von 4
- VG Köln, 31.01.2023 – 7 K 1981/19
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Contergan IIZitiert von 19
- VG Köln, 25.04.2023 – 7 K 5114/16
- VG Köln, 03.08.2021 – 7 K 181/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ContStifG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1887 203)
BGBl. 2020 I S. 1887
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2013 I S. 1847
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