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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 263
BGBl. 2017 I S. 263 · 8.446 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
Vom 21. Februar 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Conterganstiftungsgesetzes
Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Halb-
satz angefügt:
„die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit
diesen Leistungen einschließlich der Verwaltungs-
kosten werden ebenfalls aus diesem Betrag ge-
zahlt;“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Organe der Stiftung, Haftung“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften
gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den
sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verur-
sacht haben, nur, wenn sie den Schaden vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten
auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahr-
nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in
Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung
sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben
den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für ehemalige ehrenamtliche Organmit-
glieder.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leis-
tungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind,
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Assistenzkosten.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zu-
rückgestellt worden und wird der Stiftungsrat
zur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei
der zweiten Einberufung muss die oder der Vor-
sitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung
hinweisen.“
4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst
leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind,
haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen
Assistenzkosten.“
5. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2“
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bedarfe“
die Wörter „einschließlich der sonstigen Kosten
sowie der Verwaltungskosten im Zusammen-
hang mit den Leistungen zur Deckung spezifi-
scher Bedarfe“ eingefügt und werden die Wörter
„, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht
von einem anderen Kostenträger übernommen
werden“ gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den in § 12 genannten leistungsberech-
tigten Personen stehen als Leistungen zu:
1. eine einmalige Kapitalentschädigung,
2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbe-
haltlich des Absatzes 2 Satz 3,
3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer
Bedarfe und
4. eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für
das Jahr 2009 gewährt wird.
Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifi-
scher Bedarfe und die jährlichen Sonderzahlun-
gen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel
nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungs-
vermögen vorhanden sind.“
b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen
richtet sich nach der Schwere des Körperscha-
dens und der hierdurch hervorgerufenen Körper-
funktionsstörungen und liegt
1. bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwi-
schen 1 278 Euro und 12 782 Euro,
2. bei der monatlichen Conterganrente zwi-
schen 662 Euro und 7 480 Euro,

3. bei den jährlichen Leistungen zur Deckung
spezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und
9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungs-
berechtigte Person einen jährlichen Sockel-
betrag von 4 800 Euro.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur De-
ckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.“
7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter“.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Sonderzahlungen“ die Wörter „und die jähr-
lichen Leistungen zur Deckung spezifischer
Bedarfe“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme
der Leistungen zur Deckung spezifischer
Bedarfe,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fünften“ ein
Komma und das Wort „Neunten“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 87
Absatz 1“ die Angabe „und § 88“ eingefügt und
werden nach Satz 4 die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Bei-
trag nach § 92 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die
nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Per-
sonen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilha-
begesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“
10. § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Übergangsvorschrift
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur
Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum
31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Ge-
setzes bewilligt hat, die
1. nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden
und
2. zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Ja-
nuar 2017 bestimmt sind,
werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 angerechnet.“
11. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
destag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht
über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über
die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung
dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis
der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe
durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbe-
sondere auch eine Evaluation über die Struktur der
Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichts-
vorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht
darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 Absatz 2
Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 263. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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