Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 15 Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 31.03.2021 – 5 C 2/20Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifGZitiert von 4
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Contergan IIZitiert von 18
- OVG NRW, 02.07.2019 – 16 A 44/16Zitiert von 1
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 7211/13
- BVerwG, 11.04.2024 – 5 C 1/24, 5 C 1/24 (5 C 2/20)Anrechnung von Zahlungen eines ausländischen Staates wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Arzneimittel auf die Conterganrente
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/15#abs-1 (1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/15#abs-2 (2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden.