Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1887 203)
BGBl. 2020 I S. 1887
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2013 I S. 1847
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.