Gesetze / Conterganstiftungsgesetz

ContStifG

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/10#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/10#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das Nähere regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/10#abs-3 (3) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.

§ 9 § 11