Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 4 Stiftungsvermögen
Stand: 15.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/4#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
und dem daraus erwirtschafteten Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ContStifG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Stiftung wirbt um weitere Zuwendungen bei Dritten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 ContStifG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Contergan IIZitiert von 19
- VG Köln, 22.05.2018 – 7 K 6488/15Zitiert von 5
- VG Köln, 03.11.2015 – 7 K 1382/14Zitiert von 5
- BVerwG, 09.07.2025 – 5 C 2.24Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des KindesZitiert von 6
- BVerwG, 19.06.2014 – 10 C 1/14Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012Zitiert von 27
- OVG NRW, 15.04.2021 – 16 B 484/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1887 203)
BGBl. 2020 I S. 1887
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 263)
BGBl. 2017 I S. 263
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1847)
BGBl. 2013 I S. 1847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.