Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens
Stand: 19.08.2020
Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden:
1.
für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13
a)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie
b)
die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;
2.
für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;
3.
für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 11 ContStifG →
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- BVerwG, 19.06.2014 – 10 C 1/14Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012Zitiert von 24
- VG Köln, 01.10.2019 – 7 K 4975/16
- BVerfG, 21.11.2023 – 1 BvL 6/21 · Contergan IIZitiert von 18
- BVerfG, 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-GeschädigterZitiert von 36
- OVG NRW, 15.04.2021 – 16 B 484/21
- VG Köln, 30.08.2019 – 7 K 4951/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.