Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung
BörsZulV§ 72a Übergangsvorschrift
Stand: 24.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/72a#abs-1 (1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/72a#abs-2 (2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsZulV/72a#abs-3 (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 72a neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 72a aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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16.07.2007 Ausfertigung
§ 72a neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1330)
BGBl. 2007 I S. 1330
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 72a aufgehoben und neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 72a umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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22.06.2005 Ausfertigung
§ 72a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I 1698)
BGBl. 2005 I S. 1698
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