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Artikel 4 · BT-Drs. 15/4999 · S. 42

Zu Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-

Zu Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung)
Zu Nummer 1 bis 4
Es handelt sich um Folgeänderungen.
Zu Nummer 5 (§ 11)
Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen. Denn auch bei der Zulas-
sung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugsrechten
sind für den diesbezüglichen Prospekt die Vorschriften des
Wertpapierprospektgesetzes einschlägig.
Zu Nummer 6 (§ 12)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7 (§§ 13 bis 47)
Die Vorschriften sind aufzuheben. Die Regelungen über den
Prospektinhalt einschließlich Sonderfällen, die Veröffent-
lichung des Prospekts und die Befreiungen von der Pros-
pektpflicht sind auch für Prospekte, aufgrund derer Wert-
papiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelas-
sen werden sollen, im Wertpapierprospektgesetz und in der
Verordnung der Kommission zur Durchführung der Pros-
pektrichtlinie geregelt.
Zu Nummer 8 (§ 48)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass ein Zulassungs-
verfahren sowohl parallel zum Prospektprüfungsverfahren
als auch im Anschluss, d. h. auf der Grundlage eines bereits
gebilligten Prospekts durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 9 (§ 51)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10 (§ 52)
Absatz 2 ist aufzuheben. Die Regelung zur Nachtrags-
pflicht findet sich in § 16 Wertpapierprospektgesetz.
Zu Nummer 11 (§ 63)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 12 (§ 66)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 13 (§ 68)
Die Vorschrift ist aufzuheben. An ihre Stelle tritt § 15
Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz.
Zu Nummer 14 (§ 69)
Die Änderung passt die Vorschrift an die in § 14 Wert-
papierprospektgesetz geregelte Veröffentlichungspflicht an.
Zu Nummer 15 (§ 71)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 16 (§ 72a)
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung für Pros-
pekte nach § 44 der B

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4999, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 204.744–206.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert d1c379a4db735a82….

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